Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1965 geborene Klägerin aus Marl befuhr im November 2013 mit ihrem Fahrrad die in Marl auf einem linksseitigen Geh- und Radweg. Diesem folgte sie auch, als er nur noch für Radfahrer aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung freigegeben war. Die Klägerin beabsichtigte, die Einmündung der kommenden untergeordneten Straße zu queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der im Jahre 1936 geborene Beklagte aus Gelsenkirchen befuhr mit seinem Pkw Mercedes diese untergeordnete Straße und beabsichtigte, an der Straßeneinmündung nach rechts in die Hauptstraße abzubiegen. Beim Abbiegen kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube, rutsche mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen.
Von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Euro, materiellen Schadensersatz von ca. 16.000 Euro sowie einen vierteljährlich mit 252 Euro auszugleichenden Haushaltsführungsschaden.
Das Landgericht Essen hatte zunächst den Grund der Haftung aufgeklärt und der Klägerin - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens - 80 % ihres Schadens zugesprochen. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung in der Berufungsinstanz bewertete das Oberlandesgericht Hamm das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3. Der Beklagte habe den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei, so das Gericht. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.
Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch - ihr Fahrrad schiebend - als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.
Demgegenüber rechtfertige das Nichttragen eines Schutzhelms keine Anspruchskürzung zulasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, was der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011, festgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe das Oberlandesgericht nicht.
Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.
Das Oberlandesgericht Hamm hat auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 2014 Bezug genommen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online