21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18340

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Urteil09.01.2014Amtsgericht Wesel5 C 56/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 535Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 535
  • NJW-RR 2014, 595Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 595
  • NZV 2014, 311Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 311
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Wesel Urteil09.01.2014

Unfall auf Radweg zwischen zwei Fahrradfahrern: Radfahrer ohne Fahrradhelm trifft kein Mitverschulden an UnfallfolgenKeine generelle Helmpflicht für Radfahrer auf Radweg

Einem Radfahrer ist nicht deswegen ein Mitverschulden an den Folgen eines Unfalls auf einem Radweg anzulasten, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Denn es besteht für Freizeitfahrer weder eine gesetzliche Pflicht, noch eine Obliegenheit auf einem Radweg einen Fahrradhelm zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wesel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam es zwischen zwei Radfahrern zu einem Unfall, nach dem einer der Fahrradfahrer während der Fahrt versuchte seine im Pedal verhakte Hose zu befreien. Der andere Radfahrer fiel aufgrund des Zusammenstoßes seitlich auf seinen Hinterkopf und verletzte sich. Aufgrund dessen klagte er auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der beklagte Fahrradfahrer wiederum meinte, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, da er keinen Fahrradhelm trug.

Kein Mitverschulden wegen fehlenden Fahrradhelms

Das Amtsgericht Wesel entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten gewesen. Zwar sei ein Fahrradhelm geeignet Kopfver­let­zungen zu verhindern oder zu mildern. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen bestehe aber dennoch nicht.

Kläger war keine Oblie­gen­heits­ver­letzung anzulasten

Dem Kläger sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch deswegen kein Mitverschulden anzulasten gewesen, weil er gegen eine Obliegenheit verstoßen habe. Eine solche Pflicht gegen sich selbst bestehe bisher nur für Renn- und sportlich ambitionierte Fahrer, die sich aufgrund ihrer Fahrweise höheren Risiken aussetzen. Eine Helmpflicht für unter 15-jährige und über 65-jährige angesichts eventueller motorischer oder psychologischer Defizite sei ebenfalls zu verneinen.

Generelle Helmpflicht auf Kraft­fahr­straßen möglich

Soweit das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 05.06.2013 - 7 U 11/12 - eine generelle Helmpflicht für Radfahrer annahm, so habe dies nach Auffassung des Amtsgerichts nicht für diesen Fall gegolten. Denn im dortigen Fall habe sich der Unfall auf einer Kraftfahrstraße und zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer ereignet. Im vorliegenden Fall sei es aber zu einem Zusammenstoß auf einem Radweg gekommen. Dort seien die Gefahren generell niedriger einzustufen, als auf einer Kraftfahrstraße.

Quelle: Amtsgericht Wesel, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 595/rb)

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