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- MDR 2015, 588Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 588
- NJW-RR 2015, 860Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 860
- Sturz wegen übersehener Stufe aufgrund fehlender Beleuchtung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld bei bewusster SelbstgefährdungAmtsgericht Rostock, Urteil09.07.2014, 47 C 58/14
- Stadt haftet für Sturz einer Fußgängerin auf regennasser Messingplatte in der FußgängerzoneSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil17.06.2014, 11 U 167/13
Oberlandesgericht Hamm Urteil24.03.2015
Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte VersorgungsleitungLose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen sind Kirmesbetrieb als Verkehrssicherheitsverletzung anzulasten
Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versorgungsleitung, kann er den verantwortlichen Kirmesbetrieb aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1953 geborene Klägerin aus Kamen stürzte im September 2009 während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Für den Sturz machte sie die auf dem Bürgersteig - u.a. auf Veranlassung des beklagten Kirmesbetriebes aus Kreuzau - oberirdisch verlegten Kabelversorgungsleitungen verantwortlich. Die lose verlegten Kabel waren nicht abgedeckt. Die Klägerin zog sich einen Oberschenkelhalsbruch und einen Bruch ihres rechten Arms zu. Sie musste operativ versorgt und stationär behandelt werden. Vom beklagten Betrieb hat sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, verlangt.
OLG bejaht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Kirmesbetriebs
Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil war zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens - dem Grunde nach 50-%igen Schadensersatz zugesprochen. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadens wird das Landgericht in dem jetzt durchzuführenden Betragsverfahren zu klären haben. Der beklagte Betrieb hafte nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf Schadensersatz, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Während einer Kirmes müssten Stände und mobile Unterkünfte der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Da sich kaum vermeiden lasse, dass diese Leitungen Laufwege von Besuchern querten, müsse einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich ziehe und sie vom Bodenbereich ablenke. Das gelte auch für Leitungen außerhalb des eigentlichen Kirmesplatzes, mit denen z.B. Wohnwagen der Schausteller versorgt würden. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle.
Klägerin trägt 50 %-iges Mitverschulden
Über lose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungsleitungen sei die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestürzt. Dabei werde zu ihren Gunsten vermutet, dass die unzureichend gesicherte Gefahrenquelle ihren Sturz verursacht habe. Ob in dem Gefahrenbereich ausschließlich Versorgungsleitungen des beklagten Betriebes oder auch anderer Schaustellerbetriebe verlegt worden seien und über welches Kabel die Klägerin genau gestürzt sei, bedürfe keiner Aufklärung. Da auch der beklagte Betrieb für die unzureichende Sicherung der Kabel verantwortlich sei und nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin über das Kabel eines anderen Betriebes zu Fall gekommen sei, werde zugunsten der Klägerin zudem vermutet, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Betriebes den Schaden mitverursacht habe. Die Klägerin müsse sich allerdings ein mit 50 % zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und der Klägerin der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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