23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21083

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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.03.2015

Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte Versor­gungs­leitungLose verlegte und unzureichend gesicherte Versorgungs­leitungen sind Kirmesbetrieb als Verkehrs­sicherheits­verletzung anzulasten

Oberirdische Versorgungs­leitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. Stürzt ein Besucher oder ein Anlieger über eine unzureichend gesicherte Versor­gungs­leitung, kann er den verant­wort­lichen Kirmesbetrieb aufgrund einer Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1953 geborene Klägerin aus Kamen stürzte im September 2009 während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Für den Sturz machte sie die auf dem Bürgersteig - u.a. auf Veranlassung des beklagten Kirmesbetriebes aus Kreuzau - oberirdisch verlegten Kabel­ver­sor­gungs­lei­tungen verantwortlich. Die lose verlegten Kabel waren nicht abgedeckt. Die Klägerin zog sich einen Oberschen­kel­halsbruch und einen Bruch ihres rechten Arms zu. Sie musste operativ versorgt und stationär behandelt werden. Vom beklagten Betrieb hat sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, verlangt.

OLG bejaht Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht seitens des Kirmesbetriebs

Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende erstin­sta­nzliche Urteil war zum Teil erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Klägerin - unter Berück­sich­tigung eines Mitverschuldens - dem Grunde nach 50-%igen Schadensersatz zugesprochen. Die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadens wird das Landgericht in dem jetzt durch­zu­füh­renden Betrags­ver­fahren zu klären haben. Der beklagte Betrieb hafte nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auf Schadensersatz, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Während einer Kirmes müssten Stände und mobile Unterkünfte der Schausteller über oberirdisch verlegte Leitungen versorgt werden. Da sich kaum vermeiden lasse, dass diese Leitungen Laufwege von Besuchern querten, müsse einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich ziehe und sie vom Bodenbereich ablenke. Das gelte auch für Leitungen außerhalb des eigentlichen Kirmesplatzes, mit denen z.B. Wohnwagen der Schausteller versorgt würden. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und begründeten eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle.

Klägerin trägt 50 %-iges Mitverschulden

Über lose verlegte und unzureichend gesicherte Versor­gungs­lei­tungen sei die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Oberlan­des­gericht durchgeführten Beweisaufnahme gestürzt. Dabei werde zu ihren Gunsten vermutet, dass die unzureichend gesicherte Gefahrenquelle ihren Sturz verursacht habe. Ob in dem Gefahrenbereich ausschließlich Versor­gungs­lei­tungen des beklagten Betriebes oder auch anderer Schau­stel­ler­be­triebe verlegt worden seien und über welches Kabel die Klägerin genau gestürzt sei, bedürfe keiner Aufklärung. Da auch der beklagte Betrieb für die unzureichende Sicherung der Kabel verantwortlich sei und nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin über das Kabel eines anderen Betriebes zu Fall gekommen sei, werde zugunsten der Klägerin zudem vermutet, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung des beklagten Betriebes den Schaden mitverursacht habe. Die Klägerin müsse sich allerdings ein mit 50 % zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und der Klägerin der unzureichende Verle­gungs­zustand bekannt gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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