Dokument-Nr. 17706
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- FamRZ 2014, 222Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 222
- NJW 2013, 2911Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2911
- Amtsgericht Bochum, Beschluss07.11.2012, 57 F 246/12
Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.05.2013
Keine Erhöhung des Kindesunterhalts wegen Aufwendungen für privates juristisches RepetitoriumKosten des privaten Repetitoriums kein berechtigter Mehrbedarf
Der Besuch eines privaten kostenpflichtigen juristischen Repetitoriums führt nicht zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts, da die dadurch entstehenden Kosten keinen berechtigten Mehrbedarf darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Teilnahme an einem kostenlosen universitären Repetitorium möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Vater einer Jurastudentin einen höheren Kindesunterhalt zahlen, da seiner Tochter durch den Besuch eines privaten juristischen Repetitoriums monatliche Kosten von 190 € entstanden. Nachdem das Amtsgericht Bochum die Erhöhung der Unterhaltszahlungen jedoch verneinte, musste sich das Oberlandesgericht Hamm mit dem Fall beschäftigen.
Kein Anspruch auf höheren Kindesunterhalt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Besuch des privaten Repetitoriums habe nicht zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts (§§ 1601, 1602 BGB) geführt. Denn die dadurch entstandenen Kosten seien nicht als berechtigter Mehrbedarf anzusehen gewesen. Berechtigt sei der Mehrbedarf nämlich nur dann, wenn die kostenverursachende Maßnahme erforderlich ist und die dadurch entstehenden Mehrkosten angemessen sind. Der Besuch des privaten Repetitoriums sei hier aber nicht erforderlich gewesen.
Besuch eines privaten Repetitoriums nicht erforderlich
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Besuch eines privaten kostenpflichtigen Repetitoriums nicht zwingend erforderlich. Vielmehr habe die Studentin auch das kostenlose Repetitorium der Universität besuchen können. Dass dieses unzureichend zur Vorbereitung des Examens ist, sei nicht ersichtlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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