21.11.2024
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Dokument-Nr. 17706

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Beschluss28.05.2013Oberlandesgericht Hamm6 WF 298/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2014, 222Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 222
  • NJW 2013, 2911Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2911
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Beschluss07.11.2012, 57 F 246/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.05.2013

Keine Erhöhung des Kindes­un­terhalts wegen Aufwendungen für privates juristisches RepetitoriumKosten des privaten Repetitoriums kein berechtigter Mehrbedarf

Der Besuch eines privaten kosten­pflichtigen juristischen Repetitoriums führt nicht zu einer Erhöhung des Kindes­un­terhalts, da die dadurch entstehenden Kosten keinen berechtigten Mehrbedarf darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Teilnahme an einem kostenlosen universitären Repetitorium möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Vater einer Jurastudentin einen höheren Kindesunterhalt zahlen, da seiner Tochter durch den Besuch eines privaten juristischen Repetitoriums monatliche Kosten von 190 € entstanden. Nachdem das Amtsgericht Bochum die Erhöhung der Unter­halts­zah­lungen jedoch verneinte, musste sich das Oberlan­des­gericht Hamm mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf höheren Kindesunterhalt

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Der Besuch des privaten Repetitoriums habe nicht zu einer Erhöhung des Kindes­un­terhalts (§§ 1601, 1602 BGB) geführt. Denn die dadurch entstandenen Kosten seien nicht als berechtigter Mehrbedarf anzusehen gewesen. Berechtigt sei der Mehrbedarf nämlich nur dann, wenn die kosten­ver­ur­sa­chende Maßnahme erforderlich ist und die dadurch entstehenden Mehrkosten angemessen sind. Der Besuch des privaten Repetitoriums sei hier aber nicht erforderlich gewesen.

Besuch eines privaten Repetitoriums nicht erforderlich

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Besuch eines privaten kosten­pflichtigen Repetitoriums nicht zwingend erforderlich. Vielmehr habe die Studentin auch das kostenlose Repetitorium der Universität besuchen können. Dass dieses unzureichend zur Vorbereitung des Examens ist, sei nicht ersichtlich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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