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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.08.2015

Falsche Angaben zur Waren­ver­füg­barkeit in einem Online-Shop stellt Verstoß gegen Verbot von Lockangeboten darOLG Hamm untersagt Lockangebot beim Internethandel mit Elektro­fahr­rädern

Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shop ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis "nur noch wenige Exemplare auf Lager" und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbe­wer­bs­widrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektro­fahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektro­fahrräder des Modells "Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014" mit dem Hinweis an, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" seien und die Lieferzeit ca. 2-4 Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen. Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvo­gel­werbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Online-Shop-Angebot stellt unzulässiges Lockangebot dar

Das Unter­las­sungs­be­gehren der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm stellte fest, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstoße. Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienst­leis­tungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienst­leis­tungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen. Das Verbot gelte auch für Produkt­prä­sen­ta­tionen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass "nur noch wenige Exemplare auf Lager" sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt. Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufent­scheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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