21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil16.02.2001

Keine Fernsehgeräte für 1,- DM

Fernsehgeräte dürfen nicht zum Preis von 1,- DM verkauft werden, wenn damit zugleich der Abschluss eines Strom­lie­fe­rungs­vertrags mit einem Stromanbieter für die Mindestdauer von zwei Jahren gekoppelt ist. Solche Verkäufe verstoßen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen die guten Sitten und die Regeln des lauteren Wettbewerbs.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln durch Urteil vom 16.02.200 einem großen TV-, HiFi- und Elektromarkt verboten, entsprechende Angebote zu machen und durch Zeitungs­beilagen dafür zu werben. Bei einem solchen Angebot bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher "gleichsam magnetisch" angezogen und davon abgehalten werde, sich mit anderen Strom-Angeboten, auch seines bisherigen Lieferanten, zu befassen, nur um ein Marken-Fernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten.

Im Gegensatz zu vergleichbaren Mobiltelefon-Angeboten, bei denen eine nahezu kostenlose Handy-Abgabe gekoppelt mit dem Abschluss eines Mobil­funk­vertrags von der Rechtsprechung als einheitliches Angebot und daher als zulässig angesehen wird, könne bei einer Verbindung Fernsehgerät/Stromlieferung von einer funktionellen Angebotseinheit keine Rede sein. Denn der Abschluss eines Strom­lie­fe­rungs­vertrags sei anders als bei gekoppelten Mobiltelefon- und Netzkar­ten­ver­trägen keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf, da jeder Haushalt bereits über Strom verfüge, und dem bisherigen Strom­lie­fe­ranten gekündigt werden müsse. Auch die Tatsache, dass es neue Anbieter auf dem erst vor kurzer Zeit liberalisierten Strommarkt schwer haben, gegenüber den bisherigen Monopol­un­ter­nehmen Fuß zu fassen, rechtfertige keine übertriebenen Lockangebote, durch die der Verbraucher veranlasst werden soll, einen langfristigen Strom­belie­fe­rungs­vertrag einzugehen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.03.2001

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