Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 16.02.200 einem großen TV-, HiFi- und Elektromarkt verboten, entsprechende Angebote zu machen und durch Zeitungsbeilagen dafür zu werben. Bei einem solchen Angebot bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher "gleichsam magnetisch" angezogen und davon abgehalten werde, sich mit anderen Strom-Angeboten, auch seines bisherigen Lieferanten, zu befassen, nur um ein Marken-Fernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten.
Im Gegensatz zu vergleichbaren Mobiltelefon-Angeboten, bei denen eine nahezu kostenlose Handy-Abgabe gekoppelt mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags von der Rechtsprechung als einheitliches Angebot und daher als zulässig angesehen wird, könne bei einer Verbindung Fernsehgerät/Stromlieferung von einer funktionellen Angebotseinheit keine Rede sein. Denn der Abschluss eines Stromlieferungsvertrags sei anders als bei gekoppelten Mobiltelefon- und Netzkartenverträgen keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf, da jeder Haushalt bereits über Strom verfüge, und dem bisherigen Stromlieferanten gekündigt werden müsse. Auch die Tatsache, dass es neue Anbieter auf dem erst vor kurzer Zeit liberalisierten Strommarkt schwer haben, gegenüber den bisherigen Monopolunternehmen Fuß zu fassen, rechtfertige keine übertriebenen Lockangebote, durch die der Verbraucher veranlasst werden soll, einen langfristigen Strombelieferungsvertrag einzugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2001
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.03.2001