21.11.2024
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Dokument-Nr. 9348

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Bundesgerichtshof Urteil11.03.2010

BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preis­such­ma­schinenHändler dürfen Produktpreise erst umzustellen, wenn Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird

Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preis­such­ma­schine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preis­such­ma­schine angezeigt wird. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushalt­s­elek­tronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espres­so­ma­schine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preis­güns­tigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550,- € unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espres­so­ma­schine drei Stunden zuvor auf 587,- € heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Klagender Händler sieht in unrichtiger Preisangabe irreführende Werbung

Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Irreführung der Verbraucher wird nicht durch "Alle Angaben ohne Gewähr!"-Hinweis verhindert

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durch­schnittlich informierte Nutzer eines Preis­ver­gleich­s­portals verbindet mit den ihm dort präsentierten Infor­ma­ti­o­ns­an­geboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preis­such­ma­schine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preis­ver­gleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Irreführung darf nicht für Wettbe­wer­bs­vorteil ausgenutzt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preis­such­ma­schine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der Bundes­ge­richtshof – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preis­such­ma­schine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Quelle: ra-online, BGH

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