18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.02.2016

Gemeinsame Vergü­tungs­regeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten: Zeitungs­fo­tograf steht Nachvergütung in Höhe von 79.000 Euro zuOLG Hamm stärkt das Urheberrecht von Zeitungs­fo­to­grafen

Einem freien haupt­be­ruf­lichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nach­vergütungs­anspruch nach § 32 Urheber­rechts­gesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den erst im Jahr 2013 in Kraft getretenen Gemeinsamen Vergü­tungs­regeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein Journalist aus Hagen, war seit dem Jahr 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröf­fent­lichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 Euro. Im Jahre 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge des Klägers, im Jahr 2011 waren es 1.277 Bildbeiträge und im Jahr 2012 noch einmal 891 Bildbeiträge.

Fotograf verlangt Nachvergütung für Beiträge

Im Rechtsstreit verlangte der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gemäß § 32 UrhG und berechnete diese nach den Gemeinsamen Vergü­tungs­regeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzüglich der gezahlten Beträge. Die Gemeinsamen Vergü­tungs­regeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.

OLG bejaht Anspruch auf Nachvergütung

Die Vergütungsklage war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm sprach dem Kläger gemäß § 32 UrhG eine Nachvergütung von insgesamt ca. 79.000 Euro zu. Der Kläger sei Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner, so das Gericht. Ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 sei der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen.

10 Euro netto pro Beitrag kein angemessenes Honorar

Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge habe die Beklagte mit 10 Euro netto pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit sei der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen könne. Die Gemeinsamen Vergü­tungs­regeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen seien zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch könnten sie als Vergleichs­maßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden. Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröf­fent­lichung erteilt. Letztlich könnten sogar die tarif­ver­trag­lichen Vergü­tungs­regeln als Orien­tie­rungshilfe dienen. Danach sei die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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