Oberlandesgericht Hamm Urteil11.02.2016
Gemeinsame Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten: Zeitungsfotograf steht Nachvergütung in Höhe von 79.000 Euro zuOLG Hamm stärkt das Urheberrecht von Zeitungsfotografen
Einem freien hauptberuflichen Journalisten, der einem Verlag in Tageszeitungen veröffentlichte Fotobeiträge für 10 Euro netto pro Beitrag zur Verfügung stellt, kann ein Nachvergütungsanspruch nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehen. Dieser kann auch für die Jahre 2010 bis 2012 entsprechend den erst im Jahr 2013 in Kraft getretenen Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu berechnen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein Journalist aus Hagen, war seit dem Jahr 2000 für den beklagten Zeitungsverlag aus Essen als Fotograf tätig. Er lieferte auf Aufforderung der Beklagten im Wesentlichen Bildbeiträge aus dem Märkischen Kreis, die die Beklagte in verschiedenen Ausgaben von ihr verlegter Tageszeitungen veröffentlichte. Für diese erhielt er unabhängig von der Größe des veröffentlichten Bildes und der Auflagenstärke der jeweiligen Zeitung ein Netto-Honorar von 10 Euro. Im Jahre 2010 veröffentlichte die Beklagte 1.329 Bildbeiträge des Klägers, im Jahr 2011 waren es 1.277 Bildbeiträge und im Jahr 2012 noch einmal 891 Bildbeiträge.
Fotograf verlangt Nachvergütung für Beiträge
Im Rechtsstreit verlangte der Kläger von der Beklagten eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gemäß § 32 UrhG und berechnete diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen - abzüglich der gezahlten Beträge. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bemessen die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.
OLG bejaht Anspruch auf Nachvergütung
Die Vergütungsklage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger gemäß § 32 UrhG eine Nachvergütung von insgesamt ca. 79.000 Euro zu. Der Kläger sei Urheber der gelieferten Fotobeiträge, die Beklagte sein Vertragspartner, so das Gericht. Ein vorrangiger Tarifvertrag stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bis 2012 sei der Kläger kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen.
10 Euro netto pro Beitrag kein angemessenes Honorar
Für die vom Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 gelieferten Fotobeiträge habe die Beklagte mit 10 Euro netto pro Beitrag kein angemessenes Honorar gezahlt. Insoweit sei der Vertrag der Parteien anzupassen, wobei der Kläger unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen könne. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen seien zwar erst im Jahre 2013 in Kraft getreten. Dennoch könnten sie als Vergleichsmaßstab einer angemessenen Vergütung herangezogen werden. Dabei seien im vorliegenden Fall die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife maßgeblich. Denn die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge ersichtlich in Erwartung einer ihr einzuräumenden Priorität der Veröffentlichung erteilt. Letztlich könnten sogar die tarifvertraglichen Vergütungsregeln als Orientierungshilfe dienen. Danach sei die vom Kläger verlangte Vergütung selbst dann angemessen, wenn ein Erstdruckrecht nicht vereinbart worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online