18.10.2024
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Dokument-Nr. 15802

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Urteil26.03.2013Oberlandesgericht Hamm4 U 176/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 297Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 297
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.03.2013

Gartencenter darf sonntags keine Weihnachts­artikel verkaufenWeihnacht­s­tassen und Schnee­mann­figuren stellen kein für den Sonntagsverkauf zugelassenes Zubehör für Blumen und Pflanzen dar

Ein Gartencenter darf an Sonn- und Feiertagen keine Weihnacht­s­tassen, Becher, Grablichter, Christ­baum­kugeln und Schnee­mann­figuren verkaufen, weil diese Artikel kein Zubehör für Blumen und Pflanzen darstellen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die in Münster ansässige Beklagte, die in Osnabrück ein Gartencenter betreibt, auf Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Nieder­säch­sischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in Anspruch genommen. Den Unter­las­sungs­an­spruch hat der Kläger mit einem am Sonntag, 27. November 2011, im Gartencenter der Beklagten durchgeführten Testkauf begründet, bei dem neben einem Weihnachtsstern u.a. Kinderstiefel, Meisenringe, eine Weihnachtstasse, ein Trinkbecher, ein Grablicht, Christ­baum­kugeln und eine Schneemannfigur erworben wurden.

OLG weist Berufung als unbegründet zurück

Die Beklagte hat ihre Verurteilung zur Unterlassung des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Kinderstiefeln und Meisenringen akzeptiert. Ihre gegen die weitergehende Verurteilung eingelegte Berufung hat das Oberlan­des­gericht Hamm als unbegründet zurückgewiesen.

Verkaufte Weihnachts­artikel stehen in keinem funktionellen Zusammenhang mit Blumen und Pflanzen

Die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Nieder­säch­sischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erlaube den Verkauf von Blumen und Pflanzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dabei ein im Gesetz nicht erwähnter Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein. Als Zubehör seien deswegen nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden seien, wie z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen. Auf die im Rahmen des Testkaufs erworbenen Gegenstände treffe das nicht zu. Weihnacht­s­tassen und Trinkbecher seien nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht stehe mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christ­baum­kugeln dienten zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es sei aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, weil Christ­baum­kugeln bei nachfolgenden Weihnachts­festen erneut verwendbar seien. Sie seien im vorliegenden Fall auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes gelte für die Schneemannfigur. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder -zweig gehängt werden könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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