12.12.2024
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Sie sehen Regale mit Pflanzen in einem Gartencenter.KI generated picture

Dokument-Nr. 34617

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Beschluss05.12.2024BundesgerichtshofI ZR 38/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil07.06.2023, I-15 O 27/23
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil18.01.2024, I-4 U 136/23
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Bundesgerichtshof Beschluss05.12.2024

Gartenmarkt darf beim Sonntagsverkauf auch Dekora­ti­o­ns­artikel und Christ­baum­schmuck verkaufenDie streit­ge­gen­ständ­lichen Waren sind dem Randsortiment zuzurechnen und dürfen daher verkauft werden'

Der sonntägliche Verkauf von Dekora­ti­o­ns­ar­tikeln und Christ­baum­schmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Laden­öff­nungs­gesetz Nordrhein-Westfalen verstößt. Dies hat der Bundes­ge­richthof entschieden.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekora­ti­o­ns­artikel und Christ­baum­schmuck. Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unter­las­sungs­antrag weiter.

BGH: Die streit­ge­gen­ständ­lichen Waren sind dem Randsortiment zuzurechnen und dürfen daher verkauft werden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Laden­öff­nungs­gesetz Nordrhein-Westfalen (LÖG NW) an Sonn- und Feiertagen zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekora­ti­o­ns­artikel und Christ­baum­schmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung und nicht nach ihrer darüber hinaus möglichen Nutzung. Zudem muss das Randsortiment - anders als das Kernsortiment - nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch ist nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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