15.11.2024
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Dokument-Nr. 16093

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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.01.2013

Verkauf von 250 neuwertigen Akkus über einen längeren Zeitraum bei eBay ist als gewerblicher Handel einzustufenWiederholtes Anbieten von gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen geht über Handeln als Privatperson hinaus

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass an den Handel im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Sinne eines effektiven Verbrau­cher­schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hierfür muss lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorausgesetzt sein, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienst­leis­tungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liegt dann nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt.

Im zugrunde liegenden Fall bot der Beklagte aus Sesslach auf der Inter­net­plattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Internetangebot ist gewerbliches Angebot, das unlautere Werbung darstellt

Dieses Internetangebot des Beklagten hat das Oberlan­des­gericht Hamm als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

An Handel im geschäftlichen Verkehr dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbrau­cher­schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienst­leis­tungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

OLG: Bei eBay angebotene Waren sind als gewerbliche Tätigkeit des Beklagten einzustufen

Unter Berück­sich­tigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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