Was war geschehen? Die Klägerin hatte im Mai 2002 über ebay vom Beklagten, einem Studenten, ein Notebook für 820 € erworben und bezahlt. Kurz nach der Übersendung der Ware an sie stellte sie fest, dass das Gerät nach ihrer Auffassung mangelhaft war. Nachdem der Beklagte nicht gewillt war, das Notebook zurückzunehmen, begehrte sie gerichtlich die Rückabwicklung des Vertrages. In einer Berufungsentscheidung stellte das Landgericht Hof nun endgültig fest, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Umstände nicht zusteht.
Die Klägerin stützte ihren Antrag unter anderem darauf, dass ihr gem. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustehe. Bei dem Kaufvertrag habe es sich, so ihre Argumentation, um einen sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB gehandelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen Vertrag über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen handelt, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde. Soweit kein Problem. Weiterhin muss es sich aber um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handeln. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob der verkaufende Student allein deshalb als Unternehmer anzusehen ist, weil er bereits 41 Geschäfte über Internet getätigt hatte. Diese Frage hat die 2.Zivilkammer mit ihrem heutigen Urteil verneint. Sie führt aus, dass als Unternehmer nur angesehen werden könne, wer eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit ausübe. Dass dies der Beklagte tut, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Allein die Anzahl der getätigten Geschäfte ohne Kenntnis deren Inhalts – so die Kammer – lasse jedenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit des Studenten zu. Vielmehr sei es in der jüngeren Generation durchaus üblich auch Einkäufe z.B. des Studienbedarfs über Internet zu tätigen, bzw. nicht mehr benötigte Waren auf diesem Weg zu verkaufen. Die 41 ebay-Aktionen könnten somit auch Alltagsgeschäfte darstellen, die selbstverständlich keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes begründen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen, wenn alle Geschäfte Notebooks zum Gegenstand gehabt hätten.
Festzuhalten bleibt damit, dass sich der Internetkäufer allein aufgrund der großen Anzahl der durch den Verkäufer bereits getätigten Geschäfte nicht sicher sein kann, einen Unternehmer als Vertragspartner zu haben. Verbraucherschutzvorschriften knüpfen aber teilweise gerade an diese Unternehmereigenschaft des Verkäufers als Anwendungsvoraussetzung an. Im konkreten Fall blieb daher auch der Klage der Käuferin der Erfolg versagt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 29.08.2003