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Dokument-Nr. 30891

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.09.2021

Eltern können sich wegen Tätowierung des minderjährigen Kindes wegen gefährlicher Körper­ver­letzung strafbar machenTätowiergerät kann je nach Verwendung gefährliches Werkzeug sein

Tätowieren Eltern ihr minderjähriges Kind, kann dies eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körper­ver­letzung gemäß § 224 Nr. 2 StGB begründen. Denn ein Tätowiergerät kann je nach Verwendung ein gefährliches Werkzeug darstellen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli/August 2019 tätowierte eine Mutter ihr 14-jähriges Kind. Zwar besaß sie zusammen mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht, jedoch war das Jugendamt für die Bereiche Gesund­heits­fürsorge und Aufent­halts­be­stim­mungsrecht als Ergän­zungs­pfleger bestellt. Eine Einwilligung zum Tätowieren lag nicht vor. Das Landgericht Detmold verurteile die Kindesmutter aufgrund dessen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewäh­rungs­strafe von sechs Monaten. Es sah in dem Tätowiergerät ein gefährliches Werkzeug. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kindesmutter.

Tätowiergerät kann je nach Verwendung gefährliches Werkzeug sein

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen gefährlicher Körper­ver­letzung nicht tragen. Ein Tätowiergerät könne zwar ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Nr. 2 StGB sein. Es komme dabei aber auf die konkrete Verwendung an. Es müsse nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erschei­nungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.

In der Regel keine erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes und keine erhebliche Leiden

Eine Tätowierung könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nach den heute gesell­schaftlich allgemein vorherrschenden Vorstellungen nicht an sich schon als erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes angesehen werden. Auch werde durch das Tätowieren nicht an sich schon erhebliche Leiden hervorgerufen. Es erscheine aber eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen denkbar, wenn das Tätowiergerät nicht ausreichend desinfiziert wurde und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn sie in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wird und deswegen gravierendere Verletzungen hervorruft. Solche Feststellungen habe das Landgericht hier aber nicht getroffen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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