15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.05.2019

Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnungWeder "Powerbank" noch Ladekabel weisen Display auf, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass eine sogenannte "Powerbank" und ein Ladekabel nicht als elektronische Geräte im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung angesehen werden können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprech­anlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sogenannte "Powerbank", d.h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die "Powerbank" und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

AG sieht in Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener "Powerbank" eine Geräteieinheit

Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraft­fahr­zeug­führer nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 180 Euro. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sogenannter "Powerbank" als Geräteieinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden "Powerbank" und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrecht­er­haltung oder Wieder­her­stellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.

OLG: Powerbank und Ladekabel dienen nur der Energie­ver­sorgung von Unter­hal­tungs­elek­tronik und nicht der Kommunikation selbst

Das Oberlan­des­gericht Hamm war anderer Meinung und hob das vom Betroffenen angefochtene Urteil auf. Weder "Powerbank" noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden, so das Oberlan­des­gericht. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energie­ver­sorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unter­hal­tungs­elek­tronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von "Powerbank" und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrs­si­cherheit gefährdende Ablen­kungs­wirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berüh­rungs­bild­schirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder "Powerbank" noch Ladekabel ein Display aufweisen würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrs­ge­schehen erheblich ablenken könne.

Bedienung von Ladekabel und Powerbank ist nur an Vorsicht- und Rücksicht­nah­megebot zu messen

Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer "Powerbank" eine erhebliche, die Verkehrs­si­cherheit gefährdende Ablen­kungs­wirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksicht­nah­megebot aus § 1StVO zu messen sei.

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Erläuterungen
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrs­ge­schehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unter­hal­tungs­elek­tronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berüh­rungs­bild­schirme, tragbare Flachrechner, Naviga­ti­o­ns­geräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

§ 1 StVO lautet wie folgt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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