21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.02.2013

E-Bike muss kein Kraftfahrzeug mit ,5 Promillegrenze seinRechtliche Einordnung von E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug teilweise noch ungeklärt

Ein E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die ,5 Promillegrenze des § 24 a Straßen­verkehrs­gesetz (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde einem 32 Jahre alten Paderborner zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E-Bike in Borchen mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des § 24 a StVG verstoßen zu haben, die das Führen eines Kraftfahrzeuges mit mehr als ,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungs­wid­rigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Weitere technische Eigenschaften des E-Bikes sind nicht bekannt.

Amtsgericht verhängt Geldbuße und Fahrverbot

Das Amtsgericht Paderborn hat den dem Betroffenen vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt und ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Führen eines langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs muss nicht als Ordnungs­wid­rigkeit sanktioniert werden

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechts­be­schwerde hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung so genannter E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, oberge­richtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. § 24 a StVG ahnde nicht das Führen eines pedal­ge­triebenen Fahrrades sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeuges, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungs­an­for­de­rungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwen­dungs­be­reichs des Straf­tat­be­standes des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungs­wid­rigkeit sanktioniert werden.

E-Bikes sind nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen

E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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