18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.05.2017

LG Hamm zur Abgrenzung von Pflanzenschutz- und DüngemittelnZweckbestimmung des Produkts für Abgrenzung ausschlaggebend

Pflanzenschutz- oder Düngemittel? Die Abgrenzung ist für den Kaufmann wichtig: Während Düngemittel ohne weiteres gehandelt werden dürfen, bedarf der gewerbsmäßige Handel mit Pflanzen­schutz­mitteln eines Nachweises, dass der Händler über die Sachkunde zur bestim­mungs­gemäßen und sachgerechten Anwendung des Mittels verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 61 Jahre alte Betroffene ist gewerblich tätig. Er betreibt einen sogenannten "Schnäppchen-Markt" im westlichen Münsterland. Der Markt bietet verschiedene Waren zu günstigen Einkaufs­be­din­gungen an. Im Frühjahr 2015 veräußerte der Betroffene in seinem Geschäft das Produkt "Gekörnter Eisendünger". Das Produkt wurde als Rasendünger beworben und hatte einen Hinweis auf der Verpackung, dass das Präparat Eisen-II-Sulfat enthalte, welches bei Moosbefall helfe.

Das Produkt verfügt über keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel nach der - das Inver­kehr­bringen von Pflan­zen­schutz­mitteln regelnden - EG-Verordnung Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009. Der Betroffene verfügt auch nicht über den nach dem Pflan­zen­schutz­gesetz für den Vertrieb von Pflan­zen­schutz­mitteln erforderlichen Sachkun­de­n­achweis. Den Vertrieb des Produktes zeigte der Betroffene der zuständigen Verwal­tungs­behörde zudem nicht an.

Amtsgericht verhängt Bußgeld wegen Inver­kehr­bringens eines nicht zugelassenen Pflan­zen­schutz­mittels

Diese Umstände begründeten nach Ansicht des Amtsgerichts drei tateinheitlich begangene Ordnungs­wid­rig­keiten des Betroffenen nach dem Pflan­zen­schutz­gesetz, nämlich das Inver­kehr­bringen eines nicht zugelassenen Pflan­zen­schutz­mittels, seinen Handel ohne erforderlichen Sachkun­de­n­achweis des Händlers und ohne die zuvor gebotene behördliche Anzeige. Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen deswegen eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro.

OLG: Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel durch Amtsgericht nicht ausreichend erfolgt

Die Rechts­be­schwerde des Betroffenen gegen die amtsge­richtliche Verurteilung war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend, so das Gericht, um den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Pflan­zen­schutz­gesetz zu verurteilen. Ihnen sei nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um ein Pflan­zen­schutz­mittel handle. Es sei keine Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel erfolgt. In den Urteilsgründen werde nicht ausgeführt, welchem Verwen­dungszweck das beanstandete Präparat diene, in welchem Anteil in ihm Eisen-II-Sulfat enthalten und wie das Produkt chemisch zusammengesetzt sei.

Produkt ist grundsätzlich je nach Verwen­dungszweck entweder als Pflan­zen­schutz­mittel oder als Düngemittel einzuordnen

Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel weise das Oberlan­des­gericht vorsorglich darauf hin, dass ein Produkt grundsätzlich je nach Verwen­dungszweck entweder als Pflan­zen­schutz­mittel oder als Düngemittel einzuordnen sei. Hiernach sei die ausgelobte Zweckbestimmung des Produkts für die Abgrenzung ausschlaggebend. Um eine Umgehung der anzuwendenden Norm des Pflan­zen­schutz­ge­setzes zu vermeiden, komme es neben der Zweckbestimmung zusätzlich noch auf die stoffliche Wirkung des Produkts an. Sofern ein Produkt aus zwei verschiedenen chemischen Wirkstoffen bestehe, von denen einer als Düngemittel und der andere als Pflan­zen­schutz­mittel wirke, bedürfe das Produkt sowohl einer pflan­zen­schutz­recht­lichen Zulassung als auch der Einhaltung der dünge­mit­tel­recht­lichen Vorgaben. Sofern ein Produkt aus einem chemischen Wirkstoff bestehe, der sowohl als Pflan­zen­schutz­mittel als auch als Düngemittel wirke, komme es auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produkts durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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