18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.08.2009

Selbst­be­die­nungs­verbot bei Verkauf von Pflan­zen­schutz­mitteln zulässigBerufs­aus­übungs­freiheit in zulässiger Weise eingeschränkt

Das Verbot, Pflan­zen­schutz­mittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflan­zen­schutz­gesetz) schränkt die Berufs­aus­übungs­freiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfas­sungs­rechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflan­zen­schutz­mittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb in allen Instanzen erfolglos.

Verbrauchern fehlen in der Regel erforderliche Kenntnisse über Produkt

Das Selbst­be­die­nungs­verbot für Pflan­zen­schutz­mittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflan­zen­schutz­mittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflan­zen­schutz­gesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflan­zen­schutz­mitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er - wenn überhaupt - ein in seinem Falle richtiges Pflan­zen­schutz­mittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwen­dungs­be­stim­mungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.

Gebrauchs­an­weisung kann Beratungs­ge­spräch nicht ersetzen

Die damit verbundene Beschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verhältnismäßig. Insbesondere ist die Regelung erforderlich, weil allgemeine - über die Gebrauchsanweisung vermittelbare - Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflan­zen­schutz­mittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, wird nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflan­zen­schutz­mittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen ist nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchs­an­weisung möglich.

Beratung auch bei Produkten ohne Gefahrstoffe

Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahr­stoffrechts enthalten, gilt nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefah­ren­vorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.

Quelle: ra-online, BVerwG

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8372

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI