Dokument-Nr. 8372
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.08.2009
Selbstbedienungsverbot bei Verkauf von Pflanzenschutzmitteln zulässigBerufsausübungsfreiheit in zulässiger Weise eingeschränkt
Das Verbot, Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz) schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb in allen Instanzen erfolglos.
Verbrauchern fehlen in der Regel erforderliche Kenntnisse über Produkt
Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er - wenn überhaupt - ein in seinem Falle richtiges Pflanzenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.
Gebrauchsanweisung kann Beratungsgespräch nicht ersetzen
Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismäßig. Insbesondere ist die Regelung erforderlich, weil allgemeine - über die Gebrauchsanweisung vermittelbare - Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, wird nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen ist nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.
Beratung auch bei Produkten ohne Gefahrstoffe
Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts enthalten, gilt nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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