23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.08.2009

Selbst­be­die­nungs­verbot bei Verkauf von Pflan­zen­schutz­mitteln zulässigBerufs­aus­übungs­freiheit in zulässiger Weise eingeschränkt

Das Verbot, Pflan­zen­schutz­mittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflan­zen­schutz­gesetz) schränkt die Berufs­aus­übungs­freiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfas­sungs­rechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflan­zen­schutz­mittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb in allen Instanzen erfolglos.

Verbrauchern fehlen in der Regel erforderliche Kenntnisse über Produkt

Das Selbst­be­die­nungs­verbot für Pflan­zen­schutz­mittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflan­zen­schutz­mittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflan­zen­schutz­gesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflan­zen­schutz­mitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er - wenn überhaupt - ein in seinem Falle richtiges Pflan­zen­schutz­mittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwen­dungs­be­stim­mungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.

Gebrauchs­an­weisung kann Beratungs­ge­spräch nicht ersetzen

Die damit verbundene Beschränkung der Berufs­aus­übungs­freiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts verhältnismäßig. Insbesondere ist die Regelung erforderlich, weil allgemeine - über die Gebrauchsanweisung vermittelbare - Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflan­zen­schutz­mittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, wird nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflan­zen­schutz­mittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen ist nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchs­an­weisung möglich.

Beratung auch bei Produkten ohne Gefahrstoffe

Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahr­stoffrechts enthalten, gilt nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefah­ren­vorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.

Quelle: ra-online, BVerwG

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