18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss31.05.2016

Bußgeld wegen Störung der Nachtruhe setzt vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Lärmschutz­gesetz vorausLautsein allein muss nicht die Nachtruhe stören

Das nordrhein-westfälische Landes­immissions­schutz­gesetz verbietet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ein bußgeld­be­wehrter Verstoß gegen dieses Verbot steht aber nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht. Der verursachte Lärm muss die Nachtruhe stören können, so dass auch festzustellen ist, wo und wie sich die Geräusche ausgewirkt haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 53 Jahre alte Betroffene aus Vreden ist Geschäftsführer einer ortsansässigen Produk­ti­o­nsfirma. Nach Anwoh­ner­be­schwerden führte der Kreis Borken im Oktober 2014 im Umfeld der Firma Geräu­sch­mes­sungen durch, die einen nächtlichen, vom Produk­ti­o­ns­betrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergaben. Diese Geräu­schim­mis­sionen ahndete das Amtsgericht Münster als Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Landes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro, wobei es einen früheren, bereits mit einem Bußgeld sanktionierten Verstoß zulasten des Betroffenen berücksichtigte.

OLG rügt Rechtsfehler des Amtsgerichts zulasten des Betroffenen

Die vom Betroffenen gegen die amtsge­richtliche Verurteilung eingelegte Rechts­be­schwerde war - vorläufig - erfolgreich. Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurück. Das angefochtene Urteil weise Rechtsfehler zulasten des Betroffenen auf, so das Gericht. Das nordrhein-westfälische Landes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz verbiete zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr Betätigungen, die geeignet seien, die Nachtruhe zu stören. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot könne nach dem Gesetz mit einem Bußgeld geahndet werden.

Intensität und Dauer des Lärms für möglichen Verstoß gegen Lärmschutz­gesetz entscheidend

Im vorliegenden Fall reichten allerdings die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts für die Annahme eines bußgeld­be­wehrten Verstoßes gegen das Landes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz nicht aus. Das auch dann nicht, wenn die vom Amtsgericht angenommenen Geräu­schim­mis­sionen - was unklar war - im Zeitraum der geschützten Nachtruhe verursacht worden seien. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliege, richte sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebietes, in dem sich der Lärm auswirke (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung oder reines Wohngebiet). Insoweit ergäben sich aus der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) unter­schiedliche Immis­si­ons­richtwerte, die zur Bewertung der Geräusche im Rahmen eines Bußgeld­ver­fahrens indiziell berücksichtigt werden könnten. Zum Charakter des Gebietes, in dem die vom Betroffenen zu vertretenden Lärmimmissionen aufgetreten sein, und auch zu ihrer Dauer fehlten bislang gerichtliche Feststellungen, die im weiteren Verfahren nachzuholen seien. Dabei komme es allerdings nicht darauf an, ob sich ein Anwohner beschwert habe oder tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt habe. Bereits die Eignung des Lärms zur Störung der Nachtruhe erfülle den Verbot­s­tat­bestand.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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