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- GE 2015, 323Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 323
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Landgericht Berlin Urteil17.10.2014
Fristlose Kündigung eines Mieters wegen Lärmstörung setzt vorherige Abmahnung vorausAbmahnung muss Angaben zur Art, zum Ort und zur Zeit der Lärmstörungen enthalten
Geht von dem Mieter einer Wohnung eine Lärmstörung aus, so rechtfertigt dies nur dann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter zuvor abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht ändert. Die Abmahnung darf jedoch keinen pauschalen Hinweis auf Lärmstörungen enthalten. Vielmehr müssen die Störungen nach Art, Ort und Zeit benannt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im April 2013 von seiner Vermieterin eine Abmahnung, weil er mehrmals die Nachtruhe störte. Da der Mieter nachfolgend die Lärmstörungen nicht unterließ, kündigte die Vermieterin im Juli 2013 das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Fristlose Kündigung wegen pauschaler Abmahnung unwirksam
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Zwar könne die in einer nächtlichen Lärmbelästigung liegende Störung des Hausfriedens grundsätzlich eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Dies setzte aber voraus, dass der Mieter zuvor nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht änderte. Zwar habe die Vermieterin im vorliegenden Fall eine Abmahnung ausgesprochen. Diese habe jedoch nur pauschal Hinweise auf Lärmstörungen enthalten. Dies sei nicht ausreichend gewesen.
Abmahnung muss Störungen konkret bezeichnen
Eine Abmahnung müsse nach Auffassung des Amtsgerichts das vertragswidrige Verhalten konkret bezeichnen. Das Verhalten müsse so beschrieben werden, dass der Mieter nachvollziehbar erkennen kann, welches Verhalten der Vermieter für vertragswidrig ansieht. Für nächtliche Lärmstörungen bedeute dies, dass die Abmahnung Angaben zur Art (Bsp.: Musik, Geschrei, Trampeln), zum Ort (Bsp.: Wohnung, Hausflur, Hof) und zur Zeit der Lärmbelästigungen beinhalten muss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 323/rb)
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