21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20861

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil17.10.2014

Fristlose Kündigung eines Mieters wegen Lärmstörung setzt vorherige Abmahnung vorausAbmahnung muss Angaben zur Art, zum Ort und zur Zeit der Lärmstörungen enthalten

Geht von dem Mieter einer Wohnung eine Lärmstörung aus, so rechtfertigt dies nur dann eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses, wenn der Mieter zuvor abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht ändert. Die Abmahnung darf jedoch keinen pauschalen Hinweis auf Lärmstörungen enthalten. Vielmehr müssen die Störungen nach Art, Ort und Zeit benannt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im April 2013 von seiner Vermieterin eine Abmahnung, weil er mehrmals die Nachtruhe störte. Da der Mieter nachfolgend die Lärmstörungen nicht unterließ, kündigte die Vermieterin im Juli 2013 das Mietverhältnis fristlos. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung wegen pauschaler Abmahnung unwirksam

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Zwar könne die in einer nächtlichen Lärmbelästigung liegende Störung des Hausfriedens grundsätzlich eine fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Dies setzte aber voraus, dass der Mieter zuvor nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB abgemahnt wurde und dennoch sein Verhalten nicht änderte. Zwar habe die Vermieterin im vorliegenden Fall eine Abmahnung ausgesprochen. Diese habe jedoch nur pauschal Hinweise auf Lärmstörungen enthalten. Dies sei nicht ausreichend gewesen.

Abmahnung muss Störungen konkret bezeichnen

Eine Abmahnung müsse nach Auffassung des Amtsgerichts das vertragswidrige Verhalten konkret bezeichnen. Das Verhalten müsse so beschrieben werden, dass der Mieter nachvollziehbar erkennen kann, welches Verhalten der Vermieter für vertragswidrig ansieht. Für nächtliche Lärmstörungen bedeute dies, dass die Abmahnung Angaben zur Art (Bsp.: Musik, Geschrei, Trampeln), zum Ort (Bsp.: Wohnung, Hausflur, Hof) und zur Zeit der Lärmbe­läs­ti­gungen beinhalten muss.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 323/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20861

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI