15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 16984

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Beschluss16.08.2013Oberlandesgericht Hamm3 UF 43/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1889Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1889
  • NJW 2014, 158Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 158
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss16.08.2013

Alzheimer: Scheidung nach klar geäußertem Willen zur Trennung wirksamErkrankter hat sich wirksam mit Trennungs- und Schei­dungs­absicht von Ehefrau getrennt

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft abgelehnt hat. Der Scheidung steht dann nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familien­gericht­lichen Verfahren aufgrund der fortge­schrittenen Erkrankung keinen Schei­dungs­willen mehr fassen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entge­gen­ge­treten ist.

Gericht vom Scheitern der Ehe überzeugt

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreu­ungs­gericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Schei­dungs­vor­aus­set­zungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.

Willen zur Trennung und Scheidung wurde trotz gesund­heit­licher Einschränkungen wirksam geäußert

Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Schei­dungs­absicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreu­ungs­ver­fahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesund­heit­lichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im famili­en­ge­richt­lichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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