Dokument-Nr. 17604
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.10.2013
Patient hat bei Schädigung seiner Hoden nach Leistenbruchoperation keinen Anspruch auf SchadensersatzHinweise auf Behandlungsfehler oder mangelnde Patientenaufklärung nicht feststellbar
Ein Patient, der an der Leiste operiert wurde, kann für die Schädigung seiner Hoden keinen Schadensersatz vom Krankenhausträger der Klinik verlangen, wenn die Operation nicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt und der Patient zudem hinreichend aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2007 ließ der heute 48 Jahre alte Patient wiederholt aufgetretene, beidseitige Leistenbrüche in der zum Klinikverbund der Beklagten gehörenden Klinik operativ versorgen. Nach der Operation kam es zur Schwellung und Hämatombildung im Bereich des Hodensacks, die zunächst konservativ behandelt wurde. Bei einer weiteren, Ende des Jahres 2007 in einer anderen Klinik durchgeführten Operation wurde der rechte Hoden entfernt, so dass dem Patienten nur der linke – zudem geschädigte – Hoden verblieb. Mit der Begründung, er sei bei und nach der Leistenbruchoperation fehlerhaft behandelt und außerdem unzureichend aufgeklärt worden, hat der Patient vom Krankenhausträger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro.
Ärztlicher Behandlungsfehler nicht feststellbar
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten konnte das Oberlandesgericht Hamm keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen. Die Leistenbruchoperation sei indiziert und fehlerfrei durchgeführt worden. Letzteres gelte auch für die operative Nachsorge in der Klinik. Die Schwellungen und Verhärtungen des Hodensacks hätten zunächst konservativ behandelt werden dürfen. Weitergehende Untersuchungen und Behandlungen seien nicht angezeigt gewesen. Die bei der späteren Operation festgestellte Schädigung beider Hoden könne auch auf nicht durch die Operation verursachte chronische Durchblutungsstörungen zurückzuführen sein.
Patient wurde über Operationsmethoden und deren Risiken ausreichend informiert
In die im Februar 2007 durchgeführte Operation habe der Patient wirksam eingewilligt. Nach den Aussagen der beteiligten Ärzte sei er über die in Betracht kommenden Operationsmethoden und deren Risiken, u.a. das Risiko einer Hodenschädigung, ausreichend informiert worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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