21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.10.2013

Patient hat bei Schädigung seiner Hoden nach Leisten­bruch­operation keinen Anspruch auf SchadensersatzHinweise auf Behand­lungs­fehler oder mangelnde Patien­ten­auf­klärung nicht feststellbar

Ein Patient, der an der Leiste operiert wurde, kann für die Schädigung seiner Hoden keinen Schadensersatz vom Kranken­haus­träger der Klinik verlangen, wenn die Operation nicht behandlungs­fehler­haft durchgeführt und der Patient zudem hinreichend aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2007 ließ der heute 48 Jahre alte Patient wiederholt aufgetretene, beidseitige Leistenbrüche in der zum Klinikverbund der Beklagten gehörenden Klinik operativ versorgen. Nach der Operation kam es zur Schwellung und Hämatombildung im Bereich des Hodensacks, die zunächst konservativ behandelt wurde. Bei einer weiteren, Ende des Jahres 2007 in einer anderen Klinik durchgeführten Operation wurde der rechte Hoden entfernt, so dass dem Patienten nur der linke – zudem geschädigte – Hoden verblieb. Mit der Begründung, er sei bei und nach der Leisten­bruch­ope­ration fehlerhaft behandelt und außerdem unzureichend aufgeklärt worden, hat der Patient vom Kranken­haus­träger Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro.

Ärztlicher Behand­lungs­fehler nicht feststellbar

Die Schaden­s­er­satzklage blieb jedoch erfolglos. Nach dem eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten konnte das Oberlan­des­gericht Hamm keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen. Die Leisten­bruch­ope­ration sei indiziert und fehlerfrei durchgeführt worden. Letzteres gelte auch für die operative Nachsorge in der Klinik. Die Schwellungen und Verhärtungen des Hodensacks hätten zunächst konservativ behandelt werden dürfen. Weitergehende Untersuchungen und Behandlungen seien nicht angezeigt gewesen. Die bei der späteren Operation festgestellte Schädigung beider Hoden könne auch auf nicht durch die Operation verursachte chronische Durch­blu­tungs­stö­rungen zurückzuführen sein.

Patient wurde über Opera­ti­o­ns­me­thoden und deren Risiken ausreichend informiert

In die im Februar 2007 durchgeführte Operation habe der Patient wirksam eingewilligt. Nach den Aussagen der beteiligten Ärzte sei er über die in Betracht kommenden Opera­ti­o­ns­me­thoden und deren Risiken, u.a. das Risiko einer Hodenschädigung, ausreichend informiert worden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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