18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil19.07.2013

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Erekti­o­ns­s­tö­rungen nach Prosta­ta­ope­rationPatient wurde über eintretende Ejaku­la­ti­o­ns­s­törung als zwangsläufige Operationsfolge zutreffend aufgeklärt

Nach einer fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchgeführten Prosta­ta­ope­ration kann der Patient keinen Schadensersatz für eine Erekti­o­ns­s­törung verlangen, weil diese nicht auf die Operation zurückzuführen ist. Für eine eingetretene Ejaku­la­ti­o­ns­s­törung als eine zwangsläufige Folge der Operation und für die durchgeführte Vasektomie steht ihm ebenfalls kein Schadensersatz zu, weil er insoweit zutreffend aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich der seinerzeit 62jährige Kläger aus Rietberg im Juni 2008 im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern. Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Erekti­o­ns­s­törung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die Vasektomie und mögliche Ejaku­la­ti­o­ns­s­tö­rungen sei er zudem nicht zutreffend aufgeklärt worden.

OLG verneint Vorliegend eines Behand­lungs­fehlers

Die Schaden­s­er­satzklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Den Feststellungen des medizinischen Sachver­ständigen folgend hat das Oberlan­des­gericht Hamm weder einen Behand­lungs­fehler noch Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation feststellen können.

Erekti­o­ns­schwäche beruht auf andern Vorerkrankungen des Klägers

Die Ejaku­la­ti­o­ns­s­törung sei eine zwangsläufige Folge der Operation. Die Erekti­o­ns­schwäche beruhe nicht auf dieser, sondern auf andern Vorerkrankungen des Klägers. Bei dem als so genannte offene Prosta­ta­ope­ration durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen seien, die Erekti­o­ns­s­tö­rungen verursachten. Über die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen sei, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer Ejaku­la­ti­o­ns­s­törung sei der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklä­rungs­bogens unterrichtet worden. Seine ausreichende Aufklärung habe auch der beklagte Arzt, der das Aufklä­rungs­ge­spräch geführt habe, bestätigt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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