Die verheiratete und kinderlose Frau hatte sich im März 2000 in die beklagte gynäkologische Klinik begeben, weil im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung ein auffälliger Befund festgestellt worden war. Nach einem Aufklärungsgespräch wurde bei der damals 28-jährigen Patientin eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals und anschließend eine Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen. Infolge des Eingriffs kam es zu einem sog. Ashermann-Syndrom, d. h. zu Narbenbildungen in der Gebärmutterhöhle und schließlich zu einer vollständigen inneren Verklebung bzw. zum Verschluss der Gebärmutter, was zum Ausbleiben der Regelblutung und zur Sterilität der Frau führte. Diese hatte im Prozess geltend gemacht, die Ausschabung sei in verschiedener Hinsicht behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Sie sei zum einen bereits nicht indiziert gewesen und auch mit einem zu scharfen Operationsinstrument bzw. zu tief durchgeführt worden. Zum anderen sei sie nicht umfassend über die Risiken des Eingriffs ärztlich aufgeklärt worden. Über eine Ausschabung sei überhaupt nicht gesprochen worden; insoweit haben die Ärzte die Operation sogar eigenmächtig erweitert, wie die Patientin behauptete.
Der 5. Zivilsenat hat der Klage nach Anhörung eines gynäkologischen Sachverständigen überwiegend stattgegeben. Zwar konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, dass dem Operateur Behandlungsfehler bei der Gewebeentnahme bzw. der anschließenden Ausschabung der Gebärmutter unterlaufen sind. Allerdings müssen das Krankenhaus sowie der operierende Arzt haften, weil die Patientin nicht hinreichend über die mit einer Ausschabung verbundenen Risiken, insbesondere die Gefahr eines Ashermann-Syndroms und die daraus folgende Unfruchtbarkeit aufgeklärt worden sei. Der von der Klinik verwendete Aufklärungsbogen enthielt keinen Hinweis auf das genannte Risiko. Eine solche Aufklärung sei aber erforderlich, auch wenn eine komplette Unfruchtbarkeit infolge eines Ashermann-Syndroms nur in einem von 1000 Fällen auftrete. Der Patientin müsse eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit der Operation verbunden Gefahren vermittelt werden, wobei es nicht auf eine bestimmte statistische Risikodichte ankomme. Maßgebend sei, dass eine junge Frau mit Kinderwunsch durch die Unfruchtbarkeit infolge eines operativen Eingriffs erheblich in ihrer Lebensführung belastet werde. Deshalb müsse auf das Risiko auch gesondert hingewiesen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die damals 28-jährige Patientin, die nachvollziehbar einen Kinderwunsch gehabt habe, nun irreparabel unfruchtbar sei, was eine gravierende Beeinträchtigung darstelle. Dies habe auch zu nicht unerheblichen psychischen Belastungen bei der jungen Frau geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 25.05.2007