21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil13.06.2007

Krankenkasse muss keine Arznei­mit­tel­kosten bei Impotenz übernehmen

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihren Versicherten Arzneimittel zur Verfügung zu stellen, die Erekti­o­ns­s­tö­rungen beseitigen oder lindern. Dies entschied das Sozialgericht auf die Klage eines 60-jährigen Mannes bei dem ein Karzinom der Prostata diagnostiziert worden war.

Da als Folge einer - auch im Falle des Klägers vorgenommenen - operativen Behandlung des Prosta­ta­ka­r­zinoms aufgrund eventueller Schädigung der an den OP-Bereich angrenzenden Nerven häufig Erekti­o­ns­schwie­rig­keiten auftreten, empfahl der den Kläger behandelnde Arzt unmittelbar nach der Operation die Durchführung eines Erekti­o­ns­trainings unter Zuhilfenahme entsprechender Medikamente.

Die Kosten, die dem Kläger für diese Therapie entstanden sind, müssen von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Mit Inkrafttreten des Gesund­heits­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes im Jahr 2004 können Arzneimittel nicht mehr verordnet werden, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wobei hierzu auch Medikamente gehören, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Steigerung der sexuellen Potenz eingesetzt werden. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt - so das Gericht - keinen Ausle­gungs­spielraum zu. Einerseits war im Falle des Klägers ohnehin nicht gesichert, ob durch die Operation eine Nerven­schä­digung und damit eine erektile Dysfunktion eingetreten war. Wenn das Medikament aufgrund des gesetzlich nicht zu beanstandenden Ausschlusses bereits dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine dauerhafte Störung der Erekti­o­ns­fä­higkeit besteht, muss dies erst recht gelten, wenn sich die Gefahr einer Nerven­schä­digung nach Prosta­taent­fernung noch nicht realisiert hat. Zwar hat der Staat die Pflicht, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, bei der Umsetzung steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu, so dass bestimmte Leistungs­ansprüche - wie im Falle des Klägers die Versorgung mit potenz­stei­gernden Mitteln - sich regelmäßig nicht aus dem Grundgesetz ableiten lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

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