21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil12.08.2013

Krankenhaus und Chefarzt haften für zu spät behandelten Hirnstam­minfarkt mit TodesfolgeÄrzte versäumten behandlungs­fehlerhaft die Hinzuziehung eines Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung der nativen Compu­ter­to­mo­graphie

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Krankenhaus und der behandelnde Chefarzt haften, weil sie es behandlungs­fehlerhaft versäumt haben, rechtzeitig einen Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung einer Compu­ter­to­mo­graphie hinzuzuziehen. Deswegen wurde ein massiver Hirnstam­minfarkt einer Patientin (Verschluss der Arteria basilaris) zu spät erkannt, die Patientin erlitt schwerwiegende Lähmungen (Locked-in-Syndrom), in deren Folge sie Monate später verstarb. Das Oberlan­des­gericht Hamm sprach dem Sohn und Erben der verstorbenen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1934 geborene Patientin aus Dorsten wurde seit dem Jahre 2002 wegen Herzer­kran­kungen mehrfach stationär behandelt, u.a. im beklagten Krankenhaus in Dorsten in der Abteilung des ebenfalls beklagten Chefarztes. Mit einer Halbsei­ten­lähmung wurde die Patientin im November 2005 als Notfall im beklagten Krankenhaus eingeliefert, in dem sie bewusstlos ankam und kurz darauf einen Krampfanfall erlitt. Am Tag der Aufnahme veranlassten die behandelnden Ärzte eine native Computertomographie, deren Bildgebung ohne Hinzuziehen eines Neurologen beurteilt wurde. Bei den an den nächsten Tagen abgehaltenen neurologischen Beratungen zeigte die Patientin das Bild eines Locked-in-Sydroms als Folge eines - anfangs nicht erkannten - massiven Hirnstam­min­farkts. Die Patientin war wach, konnte hören, sehen und riechen, sich aber bis auf Augenbewegungen nicht bewegen. Dieser Zustand änderte sich bis zum Tode der Patientin im Juli 2006 nicht mehr.

OLG Hamm spricht 50.000 Euro Schmerzensgeld zu

Der mit den von seiner Mutter erlittenen Beein­träch­ti­gungen begründeten Schaden­s­er­satzklage des Sohnes hat das Oberlan­des­gericht Hamm mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro entsprochen. Die behandelnden Ärzte der Beklagten hätten es behand­lungs­feh­lerhaft versäumt, noch am Aufnahmetag einen Neurologen zur Beurteilung der Bildgebung der nativen Compu­ter­to­mo­graphie hinzuzuziehen. Ein Neurologe hätte den massiven Hirnstamminfarkt der Patientin erkennen und dessen rechtzeitige Behandlung innerhalb des noch geöffneten 12-Stunden-Zeitfensters verlassen müssen. Wäre dies unterblieben, läge ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser Verlauf begründe im Prozess eine Bewei­ser­leich­terung zugunsten des Klägers. Die versäumte Behandlung der Patientin sei – so die im Verfahren gehörten medizinischen Sachver­ständigen – geeignet gewesen, ihre schwerwiegenden Lähmungen (Locked-in-Syndrom) und ihren späteren Tod hervorzurufen. Das sei den Beklagten anzulasten, weil sie nicht bewiesen hätten, dass die Patientin bei rechtzeitiger richtiger Behandlung identische Beein­träch­ti­gungen erlitten hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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