18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18104

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Oberlandesgericht Hamm Urteil03.05.2001

Unbefugtes Betreten einer Baustelle durch Erwachsenen: Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz in BauschachtBauunternehmer genügt Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Absicherung der Baustelle mittels Absperrband

Betritt ein Erwachsener unbefugt eine Baustelle, so steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einen Bauschacht zu. Denn dem Bauunternehmer ist dann keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht anzulasten, wenn er die Baustelle mittels eines Absperrbands abgesichert hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1997 wurde bis in die Nacht hinein eine alte Brücke abgerissen. Dieses Ereignis lockte einige Schaulustige an. Einer der Zuschauer wollte auf die Abrissarbeiten einen besseren Blick haben und begab sich daher gegen Uhr auf die mittels eines Absperrbands gesicherte Baustelle. Dort stürzte er etwa 10 m tief in einen Bauschacht und erlitt dabei schwere Verletzungen. Er klagte aufgrund dessen gegen die Bauun­ter­nehmerin und den verant­wort­lichen Bauleiter auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Fehlende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung schloss Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden, da den Beklagten durch das Offenlassen des Bauschachtes keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei. Der verkehrssichere Zustand der Baustelle müsse nur den Personen gegenüber sichergestellt werden, die befugtermaßen die Baustelle betreten dürfen. Dies können etwa Handwerker, Lieferanten, Architekten, Bauherren oder Beamte der Bauauf­sichts­behörde sein. Gegenüber Unbefugten genüge es demgegenüber, wenn die Baustelle durch Anbringung eines Absperrbands oder Aufstellen eines Verbotsschildes abgesichert wird. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine erhöhte Schutz­be­dürf­tigkeit des Klägers

Zwar müsse ein Bauunternehmer oder Bauleiter nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts in bestimmten Fällen mit dem Betreten der Baustelle durch Unbefugte rechnen, so dass gegenüber diesen Personen eine erhöhte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht besteht. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Person mangels Einsichts­fä­higkeit besonders schutzbedürftig ist. Zu diesem Personenkreis habe der erwachsene Kläger aber nicht gehört.

Erhebliches Mitverschulden schloss ebenfalls Schaden- und Schmer­zens­geldan­spruch aus

Zudem sei dem Kläger ohnehin ein Mitverschulden anzulasten gewesen. Denn er habe sich trotz der seines Erachtens unzureichenden Beleuchtung der Baustelle in die Umgebung dreier im Abbau befindlicher Kräne begeben. Dieses Fehlverhalten sei so schwerwiegend gewesen, dass eine etwaige Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Beklagten zurückgetreten wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 2001, 1602/rb)

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