Dokument-Nr. 17846
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- MDR 2014, 221Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 221
- NZV 2015, 446Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 446
- Landgericht Münster, Urteil27.05.2013, 02 O 308/12
Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.10.2013
Unbefugtes Befahren einer Baustelle trotz vorhandener und erkennbarer Hinweis- bzw. Verbotsschilder schließt Schadensersatzanspruch eines verunfallten Radfahrers ausKeine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Bauunternehmer
Wer trotz vorhandener und erkennbarer Verbots- und Hinweisschilder eine Baustelle mit seinem Rad befährt, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn insofern ist dem Bauunternehmer keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Zudem trägt der Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 befuhr ein Radfahrer mit seinem Rennrad zu Einbruch der Dunkelheit eine Baustelle. Aufgrund einer übersehenen etwa einen Meter tiefen Baugrube stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Da die Bauunternehmerin seiner Ansicht nach die Baugrube habe absichern müssen, klagte er auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese wehrte sich gegen die Klage mit dem Hinweis darauf, dass die Baustelle durch Verbotsschilder und Absperrschranken genügend gesichert war und der Radfahrer vielmehr unbefugt die Baustelle befuhr.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Unfall auf einem überwiegenden Verschulden des Radfahrers beruht habe. Dieser hätte in Anbetracht dessen, dass er die Baustelle als solche wahrnahm aufgrund der einbrechenden Dunkelheit auf Sicht fahren müssen. Auf eine eventuelle Verkehrssicherungspflicht der Bauunternehmerin sei es daher nicht angekommen. Gegen diese Entscheidung legte der Radfahrer Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Schadenersatzansprüche
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Radfahrers daher zurück. Diesem stünden keine Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn der Bauunternehmerin sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten.
Betretungs- und Durchfahrtsverbot genügt Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht
Zwar sei ein Bauunternehmer nach Auffassung des Oberlandesgerichts grundsätzlich verpflichtet die Baustelle abzusichern. Dieser Pflicht sei die Bauunternehmerin hier aber nachgekommen. Wer als Unbefugter eine Baustelle betritt oder befährt sei nicht schutzwürdig. Dabei sei es unerheblich, ob die unbefugte Person bewusst oder versehentlich die Baustelle betritt. Gegenüber unberechtigten Personen bestehe lediglich die Verkehrssicherungspflicht ein Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot aufzustellen. Dies sei hier geschehen. Es sei zu beachten, dass es einem Bauunternehmer nicht möglich und zumutbar ist, einen unbefugten Besucher vor den vielfältigen Gefahren einer Baustelle zu schützen.
Mit Befahren der Baustelle musste nicht gerechnet werden
Es sei darüber hinaus zwar richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass in Ausnahmefällen auch gegenüber unbefugten Personen Verkehrssicherungspflichten bestehen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn mit dem unbefugten Betreten der Baustelle zu rechnen ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Bauunternehmerin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein erwachsener Radfahrer trotz vorhandener und erkannter Verbotszeichen und Absperrschranken die Baustelle befährt.
Überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers
Obwohl es darauf nicht mehr ankam, verwies das Oberlandesgericht noch drauf, dass dem Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei. Denn dieser habe sich bewusst und grob fahrlässig eigengefährdet. Er hätte angesichts der eingeschränkten Sicht seine Geschwindigkeit verringern bzw. ganz vom Fahrrad absteigen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr sei er mit unveränderter Geschwindigkeit weiter gefahren. Dieses Eigenverschulden sei so schwerwiegend gewesen, dass dahinter eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bauunternehmerin zurückgetreten wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: OLG Hamm, ra-online (vt/rb)
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