18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17846

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Beschluss29.10.2013Oberlandesgericht HammI-9 U 135/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 221Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 221
  • NZV 2015, 446Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 446
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil27.05.2013, 02 O 308/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.10.2013

Unbefugtes Befahren einer Baustelle trotz vorhandener und erkennbarer Hinweis- bzw. Verbotsschilder schließt Schadens­ersatz­anspruch eines verunfallten Radfahrers ausKeine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Bauunternehmer

Wer trotz vorhandener und erkennbarer Verbots- und Hinweisschilder eine Baustelle mit seinem Rad befährt, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn insofern ist dem Bauunternehmer keine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht anzulasten. Zudem trägt der Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 befuhr ein Radfahrer mit seinem Rennrad zu Einbruch der Dunkelheit eine Baustelle. Aufgrund einer übersehenen etwa einen Meter tiefen Baugrube stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Da die Bauun­ter­nehmerin seiner Ansicht nach die Baugrube habe absichern müssen, klagte er auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese wehrte sich gegen die Klage mit dem Hinweis darauf, dass die Baustelle durch Verbotsschilder und Absperr­schranken genügend gesichert war und der Radfahrer vielmehr unbefugt die Baustelle befuhr.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Unfall auf einem überwiegenden Verschulden des Radfahrers beruht habe. Dieser hätte in Anbetracht dessen, dass er die Baustelle als solche wahrnahm aufgrund der einbrechenden Dunkelheit auf Sicht fahren müssen. Auf eine eventuelle Verkehrssicherungspflicht der Bauun­ter­nehmerin sei es daher nicht angekommen. Gegen diese Entscheidung legte der Radfahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Schaden­er­satz­ansprüche

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte im Ergebnis die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies die Berufung des Radfahrers daher zurück. Diesem stünden keine Schaden­er­satz­ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn der Bauun­ter­nehmerin sei keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten.

Betretungs- und Durch­fahrts­verbot genügt Anforderungen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Zwar sei ein Bauunternehmer nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts grundsätzlich verpflichtet die Baustelle abzusichern. Dieser Pflicht sei die Bauun­ter­nehmerin hier aber nachgekommen. Wer als Unbefugter eine Baustelle betritt oder befährt sei nicht schutzwürdig. Dabei sei es unerheblich, ob die unbefugte Person bewusst oder versehentlich die Baustelle betritt. Gegenüber unberechtigten Personen bestehe lediglich die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ein Betretungs- bzw. Durch­fahrts­verbot aufzustellen. Dies sei hier geschehen. Es sei zu beachten, dass es einem Bauunternehmer nicht möglich und zumutbar ist, einen unbefugten Besucher vor den vielfältigen Gefahren einer Baustelle zu schützen.

Mit Befahren der Baustelle musste nicht gerechnet werden

Es sei darüber hinaus zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass in Ausnahmefällen auch gegenüber unbefugten Personen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bestehen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn mit dem unbefugten Betreten der Baustelle zu rechnen ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Bauun­ter­nehmerin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein erwachsener Radfahrer trotz vorhandener und erkannter Verbotszeichen und Absperr­schranken die Baustelle befährt.

Überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers

Obwohl es darauf nicht mehr ankam, verwies das Oberlan­des­gericht noch drauf, dass dem Radfahrer ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei. Denn dieser habe sich bewusst und grob fahrlässig eigengefährdet. Er hätte angesichts der eingeschränkten Sicht seine Geschwindigkeit verringern bzw. ganz vom Fahrrad absteigen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Vielmehr sei er mit unveränderter Geschwindigkeit weiter gefahren. Dieses Eigen­ver­schulden sei so schwerwiegend gewesen, dass dahinter eine etwaige Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung der Bauun­ter­nehmerin zurückgetreten wäre.

Quelle: OLG Hamm, ra-online (vt/rb)

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