21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.12.2013

Patientin erhält nach Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung 6.000 Euro SchmerzensgeldZahnarzt muss Patienten über alle möglichen Behandlungen mit unter­schied­lichen Risiken und Erfolgschancen vollständig aufklären

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behand­lungs­me­thoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unter­schiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2007 empfahl der Beklagte, ein in Bochum nieder­ge­lassener Zahnarzt, der im Jahre 1942 geborenen Klägerin eine prothetische Neuversorgung und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den Beklagten und verlangte Schadensersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungs­aufnahme und überemp­findliche Zähne beanstandete sie, dass die neue Versorgung ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer aufweise und dass Einzelkronen und keine verblockten Brücken hätten geplant werden müssen. Zudem sei sie über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen gar nicht aufgeklärt worden.

OLG bestätigt Schmer­zens­geld­zu­spruch des LG

Nach der Anhörung eines zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen bestätigte das Oberlan­des­gericht Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro

Behandlung war mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig

Zwar lasse sich kein Behand­lungs­fehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe. Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behand­lungs­mög­lichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unter­schiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.

Zahnarzt hätte vollständig über Behand­lung­s­al­ter­nativen aufklären müssen

In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die Klägerin über die Behand­lung­s­al­ter­nativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung über überlassen müssen. Dass er seiner Aufklä­rungs­pflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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