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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.06.2014

Krankenhaus haftet bei ausreichender Information über verbleibende Versagerquote nicht für Schwangerschaft nach SterilisationPatientin wurde von behandelndem Arzt auf Versagerquote von 4 in 1.000 Fällen hingewiesen

Ein behandelndes Krankenhaus haftet dann nicht für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unter­halts­schaden von ca. 300 Euro monatlich.

Behand­lungs­fehler nach sachver­ständiger Begutachtung nicht feststellbar

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nach sachver­ständiger Begutachtung keine Behand­lungs­fehler feststellen. Es sei keine falsche Opera­ti­o­ns­methode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behand­lungs­fehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhü­tungs­maß­nahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1.000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhü­tungs­maß­nahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhun­dert­pro­zentigen Sicher­heits­s­tandard anstrebe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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