Oberlandesgericht Hamm Urteil17.06.2014
Krankenhaus haftet bei ausreichender Information über verbleibende Versagerquote nicht für Schwangerschaft nach SterilisationPatientin wurde von behandelndem Arzt auf Versagerquote von 4 in 1.000 Fällen hingewiesen
Ein behandelndes Krankenhaus haftet dann nicht für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.
Behandlungsfehler nach sachverständiger Begutachtung nicht feststellbar
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach sachverständiger Begutachtung keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1.000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online