Oberlandesgericht Hamm Urteil27.10.1975
10jähriges Kind haftet nicht für Körperverletzung aufgrund kindlichen SpielsKeine Erkennbarkeit eines gefahrträchtigen Verhaltens für 10jähriges Kind
Ein 10jähriges Kind kann in der Regel nicht die Folgen seines kindlichen Spielens absehen. Es haftet daher grundsätzlich nicht für Verletzungen, die aufgrund des kindlichen Spiels entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schlug ein 10jähriger Junge einen morschen Knüppel gegen einen Baum. Er zerbrach dadurch zwar nicht, aber es löste sich ein Splitter. Dieser Splitter traf seinen hinter dem Baum stehenden Spielkameraden über dem Auge. Es entstand ein Glaukom, wodurch der Spielkamerad auf dem Auge nahezu erblindete. Der 10jährige wurde daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Hamm verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem 10jährigen Jungen. Dieser habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein Minderjähriger handle nämlich nur dann fahrlässig, wenn ein normal entwickelter Jugendlicher in seinem Alter hätte voraussehen müssen und können, dass sein Verhalten zur Verletzung eines anderen führen kann. Dies sei hier nicht anzunehmen gewesen. Vielmehr habe der Junge nicht voraussehen müssen und können, dass durch sein für ein Kind seines Alters normalen Verhaltens solch schwere Verletzungen entstehen können.
Kein Bewusstsein für Gefahrträchtigkeit eines Verhaltens
Einem Kind diesen Alters sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht geläufig, dass auch durch harmlose Handlungen aufgrund kleiner Abweichungen des normalen Ablaufs schwere Verletzungen verursacht werden können. Es habe eben noch kein vertrautes Verhältnis zu gefährlichen Situationen und Handlungen. Es erlebe am Tag mehrfach, dass sich Kinder bei Raufereien, bei Stürzen, beim Klettern ober beim sportlichen Spielen leicht verletzen und dass solche Verletzungen weder von den Kindern noch von den Erwachsenen ernst genommen werden. Hinzu komme, dass Erwachsene eigene alltägliche Verletzungen, etwa kleine Schnittwunden oder Prellungen, gleichgültig hinnehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/MDR 1976, 755/rb)