18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil14.03.2005

Haftung eines Kindes für Verletzungen durch einen Feuer­werks­körperEin fast elfjähriges Kind muss die Gefahren von Knallern kennen

Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuer­werks­körpern resultieren. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Im Fall zündete eine elfjähriger Junge im Beisein von Bekannten einen Tag vor Silvester (30.12.2001) einen Feuer­werks­körper. Er warnte ein Mädchen, sie solle sich in Sicherheit bringen. Den Feuer­werks­körper, eine sogenannte "Biene" warf er nach dem Anzünden weg. Der rotierende Feuerwerksköper flog in die Kapuze des Mädchens, das Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am Oberarm erlitt. Es musste über einen längeren Zeitraum behandelt werden und es blieben Narben zurück. Das Mädchen forderte 15.000 EUR Schmerzensgeld. Es war der Ansicht, dass der Junge den Feuer­werks­körper zielgerichtet in ihre Richtung geworfen habe.

Dem konnten die Richter nicht folgen. Sie verurteilten den Jungen allerdings zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR. Der Junge habe fahrlässig gehandelt. Er hätte vor dem Anzünden erkennen müssen, dass das Mädchen noch nicht in Sicherheit war. Sein Warnruf zeige auch, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei. Seine Eltern hatten ihn immer wieder auf die Gefahren von Feuer­werks­körpern hingewiesen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 823 Abs. 1, 828 BGB a.F.

1. Ein 10 3/4 Jahre alter, normal und altersgerecht entwickelter Bub besitzt die zur Erkenntnis seiner Verant­wort­lichkeit gemäß § 828 Abs. 2 BGB a.F. erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit eines Hantierens mit Feuer­werks­körpern.

2. Von einem fast 11-jährigen, der die grundsätzliche Gefährlichkeit von Feuer­werks­körpern kennt, muss erwartet werden, dass er einen solchen nur zündet, wenn andere Beteiligte in einer für sie ungefährlichen und damit ausreichenden Entfernung stehen.

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