Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.11.2016
Kein Versicherungsschutz durch Wohngebäudeversicherung bei Wasserschaden aufgrund Überlastung eines regenwasserableitenden DrainagerohrsKein Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens nach VGB 2014
Kommt es im Keller eines Wohnhauses zu einem Wasserschaden, weil ein zur Ableitung von Regenwasser dienendes Drainagerohr überlastet ist, so liegt kein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der VGB 2014 vor. Versicherungsschutz durch die Wohngebäudeversicherung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall drang bei Niederschlag Wasser in den Keller eines Wohnhauses ein. Grund dafür war nach Angabe der Hauseigentümerin, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohr überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei. Wegen der entstanden Schäden beanspruchte die Hauseigentümerin ihre Wohngebäudeversicherung. Da diese aber eine Schadensregulierung ablehnte, kam der Fall vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Hauseigentümerin.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Wassereintritts
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Hauseigentümerin zurück. Ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der hier maßgeblichen VGB 2014 liege nicht vor. Das ausgetretene Wasser sei nicht Leitungswasser, sondern Regenwasser. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch im Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 2014. Denn in das Drainagerohr werde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diene. Auch sei das Regenfallrohr nebst Einlauf keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene sonstige Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 b VGB 2014.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)