21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.11.2016

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Wohn­gebäude­versicherung bei Wasserschaden aufgrund Überlastung eines regen­wasser­ableitenden DrainagerohrsKein Vorliegen eines versicherten Leitungs­wasser­schadens nach VGB 2014

Kommt es im Keller eines Wohnhauses zu einem Wasserschaden, weil ein zur Ableitung von Regenwasser dienendes Drainagerohr überlastet ist, so liegt kein versicherter Leitungs­wasser­schaden im Sinne der VGB 2014 vor. Versi­che­rungs­schutz durch die Wohn­gebäude­versicherung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall drang bei Niederschlag Wasser in den Keller eines Wohnhauses ein. Grund dafür war nach Angabe der Hausei­gen­tümerin, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohr überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei. Wegen der entstanden Schäden beanspruchte die Hausei­gen­tümerin ihre Wohngebäudeversicherung. Da diese aber eine Schadens­re­gu­lierung ablehnte, kam der Fall vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Hausei­gen­tümerin.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz wegen Wassereintritts

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Hausei­gen­tümerin zurück. Ein versicherter Leitungs­was­ser­schaden im Sinne der hier maßgeblichen VGB 2014 liege nicht vor. Das ausgetretene Wasser sei nicht Leitungswasser, sondern Regenwasser. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch im Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 2014. Denn in das Drainagerohr werde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachent­wäs­serung eingeleitet, welches nicht der Wasser­ver­sorgung diene. Auch sei das Regenfallrohr nebst Einlauf keine mit dem Rohrsystem der Wasser­ver­sorgung verbundene sonstige Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 b VGB 2014.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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