21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24421

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Urteil25.03.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main7 U 12/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2016, 63Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 63
  • VersR 2016, 114Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 114
  • zfs 2015, 573Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 573
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Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil20.12.2013, 1 O 53/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.03.2015

Ein an einer inner­ge­bäud­lichen Regen­was­s­er­zisterne angeschlossenes Regenfallrohr ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgungHaftungs­aus­schluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes

Ein Regenfallrohr, das an einer in einem Gebäude befindlichen Regen­was­s­er­zisterne angeschlossen ist, dient zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung. Der Haftungs­aus­schluss für Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes greift auch bei Nässeschäden innerhalb des Gebäudes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 kam es in einem Gebäude zu einem Nässeschaden, welcher aus einem undichten Verbin­dungsstück zwischen einer Regenrinne und dem Fallrohr, das zu einer Regen­was­s­er­zisterne im Keller führte, stammte. Das in der Zisterne gesammelte Wasser wurde etwa für das Handwaschbecken oder für die Garten­be­wäs­serung weiterverwendet. Aufgrund des Nässeschadens und des Bruchschadens beanspruchte die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ihre Gebäudeversicherung. Diese weigerte sich jedoch, die Schäden zu regulieren. Sie verwies darauf, dass nach den geltenden Allgemeinen Wohngebäude-Versi­che­rungs­be­din­gungen VGB 2008 Bruch- und Nässeschäden nur für Zuleitungsrohre der Wasserversorgung gedeckt seien. Die undichte Stelle habe sich jedoch an einem Regenfallrohr zur Ableitung von Nieder­schlag­wasser befunden und nicht an einem Rohr der Wasser­ver­sorgung. Zudem greife ein Haftungsausschluss, wonach Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes nicht versichert sind. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Limburg wies die Klage ab. Es hat mit Hinweis auf das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 13. Dezember 2007, Az. 4 U 1012/07, für fraglich gehalten, dass der oberirdische Teil des Fallrohrs als Zuleitungsrohr zur Wasser­ver­sorgung angesehen werden könne, da das Rohr ausschließlich der Ableitung aufgefangenen Regenwassers diene. Zudem habe der Haftungs­aus­schluss gegolten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Regulierung des Bruchschadens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob in diesem Umfang die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar stehe der Klägerin kein Anspruch auf Regulierung des Nässeschadens zu. Jedoch könne sie eine Entschädigung wegen des Rohrbruch­schadens verlangen. Der Haftungs­aus­schluss greife nicht, da der Schaden am Rohr nicht durch Regenwasser entstanden sei.

Doppelfunktion des Regenfallrohrs als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung

Der Versi­che­rungs­schutz für Bruchschäden außerhalb von Gebäuden bestehe nach den VGB 2008 für Zuleitungsrohre der Wasser­ver­sorgung, so das Oberlan­des­gericht. Ein Regenfallrohr, das an einer in einem Gebäude befindlichen Regen­was­s­er­zisterne angeschlossen ist, diene zugleich als Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung und erfülle somit eine Doppelfunktion. Aufgrund dessen sei das Regenfallrohr bereits oberirdisch als Rohr der Wasser­ver­sorgung anzusehen. Soweit das Oberlan­des­gericht Dresden eine künstliche Aufspaltung dahingehend vornimmt, dass ein Fallrohr bis zu einem bestimmten Abschnitt, etwa soweit es oberirdisch oder außerhalb des Gebäudes verläuft, zur Regen­was­se­ra­bleitung bestimmt sei und sobald es unterirdisch oder im Gebäude verläuft, ein Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung darstelle, hielt das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main dies für nicht überzeugend.

Kein Versi­che­rungs­schutz für Nässeschaden

Das Oberlan­des­gericht verneinte einen Versi­che­rungs­schutz für den Nässeschaden innerhalb des Gebäudes. Zwar sei das schädigende Wasser aus einem Rohr der Wasser­ver­sorgung ausgetreten. Jedoch greife der Haftungs­aus­schluss. Denn der Nässeschaden sei durch Regenwasser aus einem Fallrohr außerhalb des Gebäudes entstanden. Soweit die Klägerin die Meinung vertritt, dass der Haftungs­aus­schluss nur für Schäden außerhalb von Gebäuden gelte, treffe dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht zu. Die Ortsangabe "außerhalb des Gebäudes" beziehe sich eindeutig nur auf das Wort "Fallrohre" und nicht auf das vorangestellte Wort "Schaden".

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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