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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil16.03.2010

LG Coburg zum Umfang einer Wohnge­bäu­de­ver­si­cherungRegen­ab­flussrohr nicht mit Ableitungsrohr für häusliches Abwasser gleichzusetzen

Ein Regen­ab­flussrohr kann nicht mit einem Ableitungsrohr für häusliches Abwasser der Wasser­ver­sorgung gleichgesetzt werden. Umfasst der Versi­che­rungs­schutz nur Ableitungsrohre der Wasser­ver­sorgung außerhalb des versicherten Gebäudes, die zur Entsorgung beim versicherten Gebäude dienen, ist die Versicherung nicht schaden­s­er­satz­pflichtig, wenn es zum Schaden an einem Regen­ab­flussrohr kommt. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am Haus der Kläger im Frühjahr 2008 zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regen­ab­flussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, für das eine Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung bestand, gebrochen war.

Kläger verlangen Kosten für Rohrinspektion und Instandsetzung von Versicherung ersetzt

Die Kläger wollten von dem beklagten Versicherer die Kosten für die Rohrinspektion und die Kosten für die Instandsetzung – die sich nach dem Kosten­vor­an­schlag einer Fachfirma insgesamt auf über 8.700 Euro beliefen – erstattet bekommen.

Versicherung: Schaden ist nicht von Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung erfasst

Der beklagte Versicherer meinte, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung überhaupt nicht erfasst.

Versi­che­rungs­schutz umfasst nur Ableitungsrohre der Wasser­ver­sorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versi­che­rungs­grundstück

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung sind vom Versi­che­rungs­schutz nur Ableitungsrohre der Wasser­ver­sorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versi­che­rungs­grundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen. Das Landgericht stellte, wie bereits andere Gerichte vorher, fest, dass ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasser­ver­sorgung zuzuordnen ist. Nach Meinung des Gerichts ergebe sich dies bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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