Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.10.2011
Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung darVersicherungsfall tritt nur ein, wenn eine "Überschwemmung" im engeren Sinne der Definition vorliegt
Läuft Regenwasser über eine Garageneinfahrt in einen Keller und richtet dort einen Schaden an, handelt es sich dabei nicht um eine Überschwemmung im Sinne des § 3 Nr. 1 BEH. Damit ist der Versicherungsfall ausgeschlossen und der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Versicherungsnehmer einen Schaden geltend machen, der ihm durch in den Keller gelaufenes Regenwasser entstanden war. Der Mann erklärte, das Wasser sei durch die schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage und von dort aus in die angrenzenden Räume gelangt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da nach ihrer Auffassung der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Dieser setze voraus, dass der Schaden durch eine "Überschwemmung des Versicherungsortes" entstanden ist. Der Begriff der "Überschwemmung" sei dabei genau definiert.
Keine Überschwemmung, da Neigung des Grundstücks schadensursächlich war
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied über den Fall und stellte fest, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Soll ein Versicherungsschaden geltend gemacht werden, als dessen Ursache "Überschwemmung" vom Geschädigten angegeben wird, dann müsse es sich tatsächlich um eine Überschwemmung im Sinne der Definition in § 3 Nr. 1 BEH handeln. Nach dieser Vorschrift sei eine Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei eine Überflutung von Grund und Boden anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, das von der Straße, etwa durch eine Kellertür, in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genüge für die Annahme des Versicherungsfalls nicht. Somit handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung, da hier nicht die Wasseransammlung auf dem Grundstück, sondern die Neigung des Grundstücks schadensursächlich gewesen sei. Das Wasser habe nach eigenen Angaben des Klägers auf dem Grundstück nicht gestanden, der Boden sei lediglich gesättigt nass gewesen. Dies genüge für die Annahme einer Überschwemmung nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (vt/st)