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18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 12905

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Beschluss20.10.2011Oberlandesgericht Oldenburg5 U 160/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2011, 1475Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1475
  • VersR 2012, 437Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 437
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.10.2011

Über eine Abfahrt in Keller gelaufenes Regenwasser stellt keine Überschwemmung im Sinne der Elemen­tar­scha­den­ver­si­cherung darVersi­che­rungsfall tritt nur ein, wenn eine "Überschwemmung" im engeren Sinne der Definition vorliegt

Läuft Regenwasser über eine Garageneinfahrt in einen Keller und richtet dort einen Schaden an, handelt es sich dabei nicht um eine Überschwemmung im Sinne des § 3 Nr. 1 BEH. Damit ist der Versi­che­rungsfall ausgeschlossen und der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im vorliegenden Fall wollte ein Versi­che­rungs­nehmer einen Schaden geltend machen, der ihm durch in den Keller gelaufenes Regenwasser entstanden war. Der Mann erklärte, das Wasser sei durch die schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage und von dort aus in die angrenzenden Räume gelangt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da nach ihrer Auffassung der Versi­che­rungsfall nicht eingetreten sei. Dieser setze voraus, dass der Schaden durch eine "Überschwemmung des Versi­che­rungsortes" entstanden ist. Der Begriff der "Überschwemmung" sei dabei genau definiert.

Keine Überschwemmung, da Neigung des Grundstücks schaden­s­ur­sächlich war

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied über den Fall und stellte fest, dass der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Soll ein Versi­che­rungs­schaden geltend gemacht werden, als dessen Ursache "Überschwemmung" vom Geschädigten angegeben wird, dann müsse es sich tatsächlich um eine Überschwemmung im Sinne der Definition in § 3 Nr. 1 BEH handeln. Nach dieser Vorschrift sei eine Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs sei eine Überflutung von Grund und Boden anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Gelän­deo­ber­fläche, also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln. Wasser, das von der Straße, etwa durch eine Kellertür, in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genüge für die Annahme des Versi­che­rungsfalls nicht. Somit handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung, da hier nicht die Wasser­an­sammlung auf dem Grundstück, sondern die Neigung des Grundstücks schaden­s­ur­sächlich gewesen sei. Das Wasser habe nach eigenen Angaben des Klägers auf dem Grundstück nicht gestanden, der Boden sei lediglich gesättigt nass gewesen. Dies genüge für die Annahme einer Überschwemmung nicht.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (vt/st)

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