Dokument-Nr. 24478
Permalink https://urteile.news/
- VersR 2008, 1210Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1210
Oberlandesgericht Dresden Urteil13.12.2007
Regenfallrohr zu einer unterirdischen Regenwassersammelanlage dient oberirdisch der Regenwasserableitung und unterirdisch der WasserversorgungVersicherung muss Bruchschaden an unterirdischem Zuleitungsrohr beheben
Ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, ist oberirdisch als ein Rohr der Regenwasserableitung und unterirdisch als ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens darüber, ob ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, von der Rohrbruchversicherung umfasst ist. Das Regenwasser diente der Versorgung des Wohngebäudes mit Wasser, zum Beispiel für den Betrieb der Waschmaschine oder der Toilette. Nach den VGB 2000 waren Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung versichert.
Regenfallrohr dient oberirdisch als Wasserableitung und unterirdisch als Wasserversorgung
Das Oberlandesgericht Dresden führte zu dem Streit aus, dass ein Regenfallrohr von der Dachrinne bis zur Einmündung in das Erdreich dem Abtransport des aufgefangenen Regenwassers diene und somit ein Ableitungsrohr darstelle. Der unterirdische Rohrabschnitt, der zur Regenwassersammelanlage führt, sei dagegen als Zuleitungsrohr der Wasserversorgung anzusehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/VersR 2008, 1210/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24478
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.