21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24478

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Urteil13.12.2007Oberlandesgericht Dresden4 U 1012/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1210Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1210
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Oberlandesgericht Dresden Urteil13.12.2007

Regenfallrohr zu einer unterirdischen Regen­wasser­sammel­anlage dient oberirdisch der Regen­wasser­ableitung und unterirdisch der Wasser­ver­sorgungVersicherung muss Bruchschaden an unterirdischem Zuleitungsrohr beheben

Ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regen­wasser­sammel­anlage führt, ist oberirdisch als ein Rohr der Regen­wasser­ableitung und unterirdisch als ein Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gerichts­ver­fahrens darüber, ob ein Regenfallrohr, welches zu einer in einem Gebäude befindlichen Regenwassersammelanlage führt, von der Rohrbruch­ver­si­cherung umfasst ist. Das Regenwasser diente der Versorgung des Wohngebäudes mit Wasser, zum Beispiel für den Betrieb der Waschmaschine oder der Toilette. Nach den VGB 2000 waren Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung versichert.

Regenfallrohr dient oberirdisch als Wasserableitung und unterirdisch als Wasser­ver­sorgung

Das Oberlan­des­gericht Dresden führte zu dem Streit aus, dass ein Regenfallrohr von der Dachrinne bis zur Einmündung in das Erdreich dem Abtransport des aufgefangenen Regenwassers diene und somit ein Ableitungsrohr darstelle. Der unterirdische Rohrabschnitt, der zur Regen­was­ser­sam­me­l­anlage führt, sei dagegen als Zuleitungsrohr der Wasser­ver­sorgung anzusehen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/VersR 2008, 1210/rb)

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