Dokument-Nr. 29935
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- GE 2021, 311Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 311
- Landgericht Amberg, Urteil25.09.2020, 24 O 1244/19
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss03.02.2021
Wasseraustritt aus zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dienendes Drainagerohr außerhalb des Gebäudes stellt keinen Leitungswasserschaden darKeine Schadensregulierungspflicht für Wohngebäudeversicherung
Kommt es an einem außerhalb eines Gebäudes liegenden Drainagerohr, welches zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dient, zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt, so liegt kein Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks beanspruchten erstmals im Jahr 2016 ihre Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens im Kellerbereich. Hintergrund dessen war, dass das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft war. Dadurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Das aus der Drainage ausgetretene Wasser führte zum Wasserschaden. Die Grundstückseigentümer gingen von einem Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Da das Versicherungsunternehmen dies anders sah und die Schadensregulierung letztmalig im Jahr 2019 ablehnte, erhoben die Grundstückseigentümer Klage. Das Landgericht Amberg folgte jedoch der Ansicht der Versicherung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Vorliegen eines Leitungswasserschadens
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Versicherungsfall Leitungswasserschaden liege nicht vor. Dazu hätte die um den Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage das Gebäude mit Wasser versorgen oder Wasser aus dem Gebäude ableiten müssen. Die sei aber nicht der Fall. Ihr baulicher Zweck bestehe vielmehr ausschließlich in dem Sammeln und Ableiten von Schicht- und Niederschlagswasser und damit der Entwässerung des Bodens.
Vorliegen von Leitungswasser wo Drainage in Abwasserableitungsrohr einmündet
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung gesprochen werden, ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserleitungsrohr einmündet. Dort war das Wasser aber nicht ausgetreten. Es sei zu beachten, so das Gericht, dass nicht jeder bestimmungswidriger Austritt von Wasser versichert ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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