21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 29935

Drucken
Beschluss03.02.2021Oberlandesgericht Nürnberg8 U 3471/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 311Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 311
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Amberg, Urteil25.09.2020, 24 O 1244/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss03.02.2021

Wasseraustritt aus zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dienendes Drainagerohr außerhalb des Gebäudes stellt keinen Leitungs­wasser­schaden darKeine Schadens­regulierungs­pflicht für Wohn­gebäude­versicherung

Kommt es an einem außerhalb eines Gebäudes liegenden Drainagerohr, welches zum Sammeln und Ableiten von Sickerwasser dient, zu einem bestim­mungs­widrigen Wasseraustritt, so liegt kein Leitungs­wasser­schaden in der Wohn­gebäude­versicherung vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks beanspruchten erstmals im Jahr 2016 ihre Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens im Kellerbereich. Hintergrund dessen war, dass das Abwasserrohr außerhalb des Gebäudes gebrochen und verstopft war. Dadurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Das aus der Drainage ausgetretene Wasser führte zum Wasserschaden. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer gingen von einem Leitungswasserschaden im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen aus. Da das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen dies anders sah und die Schadens­re­gu­lierung letztmalig im Jahr 2019 ablehnte, erhoben die Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage. Das Landgericht Amberg folgte jedoch der Ansicht der Versicherung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Vorliegen eines Leitungs­was­ser­schadens

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Versi­che­rungsfall Leitungs­was­ser­schaden liege nicht vor. Dazu hätte die um den Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage das Gebäude mit Wasser versorgen oder Wasser aus dem Gebäude ableiten müssen. Die sei aber nicht der Fall. Ihr baulicher Zweck bestehe vielmehr ausschließlich in dem Sammeln und Ableiten von Schicht- und Nieder­schlags­wasser und damit der Entwässerung des Bodens.

Vorliegen von Leitungswasser wo Drainage in Abwas­se­r­a­b­lei­tungsrohr einmündet

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne von Leitungswasser im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung gesprochen werden, ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwas­ser­lei­tungsrohr einmündet. Dort war das Wasser aber nicht ausgetreten. Es sei zu beachten, so das Gericht, dass nicht jeder bestim­mungs­widriger Austritt von Wasser versichert ist.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29935

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI