23.11.2024
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Dokument-Nr. 16466

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Beschluss13.05.2013Oberlandesgericht Hamm2 WF 82/13; II-2 WF 82/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-FamR 4/2014, Anm. 7, Wolfram Viefhuesjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 4, Anmerkung: 7, Autor: Wolfram Viefhues
  • MDR 2013, 1468Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1468
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bottrop, Beschluss25.03.2013, 19 F 181/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.05.2013

Nicht eingeforderter rückständiger Kindesunterhalt kann nach einem Jahr nicht mehr geltend gemacht werdenAnspruch auf Kindesunterhalt ist verwirkt

Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 verpflichtete sich der Vater eines Kindes durch Jugend­amts­urkunde Kindesunterhalt zu zahlen. Nachdem die Kindsmutter behauptete, dass der Vater in den Jahren 2006 bis 2011 keinen Unterhalt leistete, erfolgte im Februar 2013 ein Vollstreckungsversuch. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss, um das Gehalt des Vaters zu pfänden. Dieser vertrat jedoch die Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Jahre 2006 bis 2011 verwirkt sei. Denn seit der angeblichen Nichtzahlung bis zum Vollstre­ckungs­versuch ist über ein Jahr vergangen. Das Amtsgericht Bottrop sah dies anders. Seiner Auffassung nach, sei der Unter­halts­an­spruch nicht verwirkt gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Kindsvater Beschwerde ein.

Unter­halts­an­spruch war verwirkt

Das Oberlan­des­gericht Hamm stellte fest, dass der Unter­halts­an­spruch der Kindsmutter verwirkt war. Die Verwirkung tritt ein, so das Gericht weiter, wenn der Berechtigte ein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichtet und einrichten durfte, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen. Das Gericht stellte dabei auf ein Jahr der Untätigkeit ab.

Ein Jahr der Untätigkeit begründet Verwirkung

Für das Gericht genügte ein Jahr der Untätigkeit, da von einem Unter­halts­be­rech­tigten, der lebensnotwendig auf Unter­halts­leis­tungen angewiesen ist, erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls könne es zu einer erdrückenden Schuldenlast kommen. Zudem komme es bei der Bemessung des Unterhalts auf die Einkom­mens­ver­hältnisse an, die nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Etwas anderes könne gelten, wenn Vollstre­ckungs­versuche angesichts der finanziellen Situation der Unter­halts­pflichtigen voraussichtlich erfolglos wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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