Dokument-Nr. 16466
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- jurisPR-FamR 4/2014, Anm. 7, Wolfram Viefhuesjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 4, Anmerkung: 7, Autor: Wolfram Viefhues
- MDR 2013, 1468Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1468
- Amtsgericht Bottrop, Beschluss25.03.2013, 19 F 181/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.05.2013
Nicht eingeforderter rückständiger Kindesunterhalt kann nach einem Jahr nicht mehr geltend gemacht werdenAnspruch auf Kindesunterhalt ist verwirkt
Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 verpflichtete sich der Vater eines Kindes durch Jugendamtsurkunde Kindesunterhalt zu zahlen. Nachdem die Kindsmutter behauptete, dass der Vater in den Jahren 2006 bis 2011 keinen Unterhalt leistete, erfolgte im Februar 2013 ein Vollstreckungsversuch. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um das Gehalt des Vaters zu pfänden. Dieser vertrat jedoch die Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Jahre 2006 bis 2011 verwirkt sei. Denn seit der angeblichen Nichtzahlung bis zum Vollstreckungsversuch ist über ein Jahr vergangen. Das Amtsgericht Bottrop sah dies anders. Seiner Auffassung nach, sei der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Kindsvater Beschwerde ein.
Unterhaltsanspruch war verwirkt
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter verwirkt war. Die Verwirkung tritt ein, so das Gericht weiter, wenn der Berechtigte ein Recht auf längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichtet und einrichten durfte, dieser werde sein Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen. Das Gericht stellte dabei auf ein Jahr der Untätigkeit ab.
Ein Jahr der Untätigkeit begründet Verwirkung
Für das Gericht genügte ein Jahr der Untätigkeit, da von einem Unterhaltsberechtigten, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls könne es zu einer erdrückenden Schuldenlast kommen. Zudem komme es bei der Bemessung des Unterhalts auf die Einkommensverhältnisse an, die nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Etwas anderes könne gelten, wenn Vollstreckungsversuche angesichts der finanziellen Situation der Unterhaltspflichtigen voraussichtlich erfolglos wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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