Dokument-Nr. 17123
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- NJW 2013, 3188Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3188
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss07.03.2013
Unterlassene Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs wegen Erfolglosigkeit begründet keine VerwirkungUnterhaltsschuldner muss mit eventuell späterer Vollstreckung rechnen
Unterlässt ein Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs, weil sie wegen des unpfändbaren Einkommens erfolglos wäre, führt dies nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Daher muss der Unterhaltsschuldner weiterhin mit einer möglichen Vollstreckung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1996 verpflichtete sich der Vater einer Tochter mit einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von monatlichen Kindesunterhalt. Da er jedoch Sozialleistungen bezog und daher über kein pfändbares Einkommen verfügte, kam es in den Folgejahren zu keinen Zahlungsaufforderungen und auch zu keinen Zahlungen. Nachdem der Vater erstmals im Jahr 2010 Arbeitslohn erhielt, erwirkte die Mutter seiner Tochter aufgrund der Jugendamtsurkunde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ihn. Dagegen wehrte sich der Vater, da er seiner Meinung nach, nach der langen Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen brauchte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneinte die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Eine solche komme nur in Betracht, wenn der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Zeitmoment lag vor
Zwar sei das Zeitmoment nach Ansicht des Oberlandesgerichts angesichts der mehr als ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsverpflichtung erfüllt gewesen. Denn es liege nahe, von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten, er werde die Leistung alsbald nach der Entstehung durchzusetzen versuchen. Darüber hinaus werde durch die zeitliche Beschränkung der Gefahr vorgebeugt, dass der Unterhaltsschuldner sich schnell einer anwachsenden und erdrückenden Schuldenlast gegenübersieht. Es habe jedoch der Umstandsmoment gefehlt.
Kein Umstandsmoment
Verspreche die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg, so das Oberlandesgericht weiter, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt, müsse das Umstandsmoment und damit die Verwirkung grundsätzlich verneint werden. Mit der Titulierung werden etwaige Zweifel über die Gültigkeit des Anspruchs beseitigt. Der Gläubiger könne sich also auf den Titel verlassen und brauche sich nur noch um dessen Durchsetzung kümmern. Der Schuldner könne sich daher nicht darauf stützen, der Gläubiger habe Bemühungen unterlassen den Bestand und die Höhe der Forderung zu belegen. Er könne es daher weder als ein Anzeichen mangelnden Durchsetzungswillens des Gläubigers werten, wenn sich dieser nicht an ihm wendet, noch dürfe der Schuldner aus seinem geringen Einkommen darauf schließen, der Gläubiger halte die Unterhaltsforderung für nicht gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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