15.11.2024
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Dokument-Nr. 17123

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Beschluss07.03.2013Oberlandesgericht Brandenburg13 UF 66/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3188Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3188
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss07.03.2013

Unterlassene Vollstreckung eines titulierten Unter­halts­an­spruchs wegen Erfolglosigkeit begründet keine VerwirkungUnter­halts­schuldner muss mit eventuell späterer Vollstreckung rechnen

Unterlässt ein Unter­halts­gläubiger die Vollstreckung eines titulierten Unter­halts­an­spruchs, weil sie wegen des unpfändbaren Einkommens erfolglos wäre, führt dies nicht zur Verwirkung des Unter­halts­an­spruchs. Daher muss der Unter­halts­schuldner weiterhin mit einer möglichen Vollstreckung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1996 verpflichtete sich der Vater einer Tochter mit einer Jugend­amts­urkunde zur Zahlung von monatlichen Kindesunterhalt. Da er jedoch Sozia­l­leis­tungen bezog und daher über kein pfändbares Einkommen verfügte, kam es in den Folgejahren zu keinen Zahlungs­auf­for­de­rungen und auch zu keinen Zahlungen. Nachdem der Vater erstmals im Jahr 2010 Arbeitslohn erhielt, erwirkte die Mutter seiner Tochter aufgrund der Jugend­amts­urkunde ein Pfändungs- und Überwei­sungs­be­schluss gegen ihn. Dagegen wehrte sich der Vater, da er seiner Meinung nach, nach der langen Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen brauchte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Keine Verwirkung des Unter­halts­an­spruchs

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht verneinte die Verwirkung des Unter­halts­an­spruchs. Eine solche komme nur in Betracht, wenn der Gläubiger ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Zeitmoment lag vor

Zwar sei das Zeitmoment nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts angesichts der mehr als ein Jahr zurückliegenden Unter­halts­ver­pflichtung erfüllt gewesen. Denn es liege nahe, von einem Unter­halts­gläubiger zu erwarten, er werde die Leistung alsbald nach der Entstehung durchzusetzen versuchen. Darüber hinaus werde durch die zeitliche Beschränkung der Gefahr vorgebeugt, dass der Unter­halts­schuldner sich schnell einer anwachsenden und erdrückenden Schuldenlast gegenübersieht. Es habe jedoch der Umstandsmoment gefehlt.

Kein Umstandsmoment

Verspreche die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg, so das Oberlan­des­gericht weiter, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt, müsse das Umstandsmoment und damit die Verwirkung grundsätzlich verneint werden. Mit der Titulierung werden etwaige Zweifel über die Gültigkeit des Anspruchs beseitigt. Der Gläubiger könne sich also auf den Titel verlassen und brauche sich nur noch um dessen Durchsetzung kümmern. Der Schuldner könne sich daher nicht darauf stützen, der Gläubiger habe Bemühungen unterlassen den Bestand und die Höhe der Forderung zu belegen. Er könne es daher weder als ein Anzeichen mangelnden Durch­set­zungs­willens des Gläubigers werten, wenn sich dieser nicht an ihm wendet, noch dürfe der Schuldner aus seinem geringen Einkommen darauf schließen, der Gläubiger halte die Unter­halts­for­derung für nicht gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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