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Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss01.04.2009

Vorsicht vor Verwirkung: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werdenTöchter haben keinen Anspruch auf fünf Jahre zurückliegende Unter­halts­rück­stände

Rückständige Unter­halts­for­de­rungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlan­des­gericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Thüringer Oberlan­des­gericht mit der Klage eines Vaters zu befassen, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unter­halts­urteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen.

Unter­halts­rück­stände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, Ansprüche auf rückständigen Unterhalt seien für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2006 "wegen langjähriger Nicht­gel­tend­machung" verwirkt (§ 242 BGB). Für Unter­halts­rück­stände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche; sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung "unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig" darstelle. Dass die Verjährung der Unter­halts­ansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei (§ 204 Satz 2 BGB), ändere hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das "Zeit- als auch das Umstandsmoment" der Verwirkung erfüllt sei. Mit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; "anderenfalls könnten Unter­halts­rück­stände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen." Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, "erwecke dies regelmäßig den Eindruck, der Unter­halts­gläubiger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig."

Quelle: ra-online, Thüringer OLG

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