15.11.2024
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Dokument-Nr. 15748

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Beschluss28.12.2006Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 805/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 402Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 402
  • NStZ-RR 2007, 248Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 248
  • NZV 2008, 49Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 49
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.12.2006

Bußgeld: Funkti­o­ns­über­prüfung während des Autofahrens stellt unzulässige Handybenutzung darBenutzen setzt kein Telefonieren voraus

Hält sich ein Autofahrer während des Fahrens das Handy am Ohr, um zu überprüfen, ob das Handy ausgeschaltet ist, liegt eine unzulässige Benutzung des Handys vor und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit. Denn das Benutzen setzt kein Telefonieren voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Autofahrer während des Fahrens sein Handy am Ohr. Nach seinen eigenen Angaben habe er dadurch überprüfen wollen, ob ein Signalton zu hören ist. Nur so habe er kontrollieren können, ob sein Handy ausgeschaltet war.

Verstoß gegen Handyverbot lag vor

Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts Hamm habe ein Verstoß gegen das Handyverbot im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO vorgelegen. Danach sei einem Autofahrer untersagt während des Fahrens ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn er es dafür aufnehmen oder in der Hand halten muss. Eine Benutzung umfasse dabei sämtliche Bedien­funk­tionen des Handys. Ein Telefonieren sei somit nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06). Auf Grundlage dessen nahm das Gericht aufgrund des Abhörens eines eventuellen Signaltons ein Benutzen des Mobiltelefons an.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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