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Dokument-Nr. 8635

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.08.2008

Fahrt nach Alkohol­kon­trolle fortgesetzt – Erneutes Fehlverhalten wird auch erneut bestraftErste Straftat ist nicht mit Bestrafung für zweites Fehlverhalten abgegolten

Fährt ein alkoholisierter Autofahrer nach einer Alkohol­kon­trolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt. Verkehrssünden auf dieser zweiten Fahrt sind somit neue Vergehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall geriet ein Autofahrer in eine Polizei­kon­trolle. Nachdem ein Alkoholtest positiv ausgefallen war, musste der Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und mit den Polizeibeamten zur Polizeiwache kommen. Nach einem weiteren Alkoholtest konnte der Mann gehen. Die Polizisten wiesen ihn jedoch darauf hin, dass er in den nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe.

Autofahrer sieht Strafe der Trunken­heitsfahrt in Strafe wegen Geschwin­dig­keits­über­schreitung mit abgegolten

Der Mann bestellte sich jedoch ein Taxi, ließ sich zu seinem abgestellten Wagen bringen, stieg in sein Auto und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs geriet er in eine Geschwin­dig­keits­kon­trolle. Da er die Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten hatte, wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Der Autofahrer meinte, mit dieser Strafe sei auch die Trunken­heitsfahrt vorher abgegolten, da es sich um ein und dieselbe Tat handele.

Zwei Fahrten, zwei Vergehen

Das sahen die Richter anders. Die Alkohol­kon­trolle habe die erste alkoholisierte Autofahrt beendet. Hätte der Fahrer freiwillig oder aus Verkehrsgründen angehalten, wäre dies lediglich eine Fahrt­un­ter­brechung gewesen. So jedoch habe der Fahrer nach der Zäsur der Polizei­kon­trolle und des Aufenthalts auf der Wache einen neuen „Fahrtentschluss“ gefasst. Hinzu käme, dass die Polizeibeamten ihn darauf hingewiesen hätten, dass er nicht wieder fahren dürfte.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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