15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17949

Drucken
Beschluss23.01.2007Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 25/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 401Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 401
  • NJW 2007, 1078Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 1078
  • NZV 2007, 249Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 249
  • SVR 2007, 473Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 473
  • VA 2007, 72Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA), Jahrgang: 2007, Seite: 72
  • VRS 112, 291Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 112, Seite: 291
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Witten, Urteil, 18 OWi 51 Js 594/06 (211/06)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.01.2007

Aufnahme eines Autotelefons während der Fahrt zur Herstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit begründet Ordnungs­wid­rigkeitDurchführung eines Telefonats nicht erforderlich

Wer während der Fahrt ein Autotelefon aufnimmt, um die Freisprech­anlage funktionsfähig zu machen, begeht selbst dann eine Ordnungs­wid­rigkeit nach § 23 Abs. 1 a StVO, wenn kein Telefonat geführt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 nahm ein Autofahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons in die Hand, um die Freisprech­anlage wieder funktionsfähig zu machen. Dazu schob er die Telefonkarte hin und her. Danach hielt er das Telefon an sein rechtes Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht Witten verurteilte ihn aufgrund dessen zu einer Geldbuße von 52 €. Dagegen legte der Autofahrer Rechts­be­schwerde in. Er bestritt, mit dem Telefon telefoniert zu haben.

Ordnungs­wid­rigkeit wegen Benutzen eines Autotelefons während der Fahrt bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm hielt es für erwiesen, dass der Autofahrer während der Fahrt telefonierte. Er habe daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen, wonach das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt nicht erlaubt ist, wenn dafür das Telefon aufgenommen oder gehalten werden muss.

Aufnahme zur Herstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit begründete für sich genommen bereits Ordnungs­wid­rigkeit

Soweit der Autofahrer behauptete, er habe nicht telefoniert, so hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Denn bereits die Aufnahme des Telefons, um die Freisprech­anlage funktionsfähig zu machen, habe ein "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dargestellt. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift sei eine Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons verboten, wenn dazu das Telefon aufgenommen oder gehalten wird. Auf die Durchführung eines Telefonats komme es demgegenüber nicht an. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dass der Autofahrer während der Fahrt beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben frei hat. Dies sei bei einer Aufnahme des Autotelefons nicht mehr gewährleistet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17949

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI