Dokument-Nr. 17949
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- DAR 2007, 401Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 401
- NJW 2007, 1078Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 1078
- NZV 2007, 249Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 249
- SVR 2007, 473Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 473
- VA 2007, 72Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA), Jahrgang: 2007, Seite: 72
- VRS 112, 291Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 112, Seite: 291
- Amtsgericht Witten, Urteil, 18 OWi 51 Js 594/06 (211/06)
- Bußgeld: Funktionsüberprüfung während des Autofahrens stellt unzulässige Handybenutzung darOberlandesgericht Hamm, Beschluss28.12.2006, 2 Ss OWi 805/06
- Handyverbot am Steuer: Aufnahme des Handys zur Ablage an einem anderen Ort begründet keine OrdnungswidrigkeitOberlandesgericht Köln, Beschluss23.08.2005, 83 Ss-OWi 19/05
Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.01.2007
Aufnahme eines Autotelefons während der Fahrt zur Herstellung der Funktionsfähigkeit begründet OrdnungswidrigkeitDurchführung eines Telefonats nicht erforderlich
Wer während der Fahrt ein Autotelefon aufnimmt, um die Freisprechanlage funktionsfähig zu machen, begeht selbst dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 a StVO, wenn kein Telefonat geführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 nahm ein Autofahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons in die Hand, um die Freisprechanlage wieder funktionsfähig zu machen. Dazu schob er die Telefonkarte hin und her. Danach hielt er das Telefon an sein rechtes Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht Witten verurteilte ihn aufgrund dessen zu einer Geldbuße von 52 €. Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde in. Er bestritt, mit dem Telefon telefoniert zu haben.
Ordnungswidrigkeit wegen Benutzen eines Autotelefons während der Fahrt bestand
Das Oberlandesgericht Hamm hielt es für erwiesen, dass der Autofahrer während der Fahrt telefonierte. Er habe daher eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen, wonach das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt nicht erlaubt ist, wenn dafür das Telefon aufgenommen oder gehalten werden muss.
Aufnahme zur Herstellung der Funktionsfähigkeit begründete für sich genommen bereits Ordnungswidrigkeit
Soweit der Autofahrer behauptete, er habe nicht telefoniert, so hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Denn bereits die Aufnahme des Telefons, um die Freisprechanlage funktionsfähig zu machen, habe ein "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dargestellt. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift sei eine Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons verboten, wenn dazu das Telefon aufgenommen oder gehalten wird. Auf die Durchführung eines Telefonats komme es demgegenüber nicht an. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, dass der Autofahrer während der Fahrt beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben frei hat. Dies sei bei einer Aufnahme des Autotelefons nicht mehr gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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