18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.03.2006

"Schlafender Staatsanwalt" ist nicht per se ein RevisionsgrundOLG Hamm zum Umfang der Begründung einer Verfahrensrüge wegen eines "offensichtlich schlafenden" Staatsanwalts

Wer einen Verfah­rens­verstoß geltend machen möchte, weil eine Person, deren Anwesenheit bei der Haupt­ver­handlung erforderlich gewesen wäre, wegen Schlafens eben nicht anwesend war, muss u. a. vortragen wie lange das "Nickerchen" gedauert hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im Fall hatte ein wegen sexueller Nötigung Verurteilter gegen das Urteil Revision beim Oberlan­des­gericht Hamm eingelegt. Mit der formellen Rüge machte er einen Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StPO und den damit absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Der Staatsanwalt sei zeitweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend gewesen. Dazu trug er folgenden Sachverhalt vor:

Augen waren verschlossen und der Mund leicht geöffnet

Nachdem er durch den Richter vernommen worden sei, habe sich dieser an den Sitzungs­ver­treter der Staats­an­walt­schaft gewandt, um diesem das Wort zu erteilen. Als der Richter den Sitzungs­ver­treter der Staats­an­walt­schaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigtem bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien verschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Richter "Herr Staatsanwalt?" sei zunächst keine Reaktion erfolgt. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung habe sich der Sitzungs­ver­treter der Staats­an­walt­schaft plötzlich wieder räumlich orientiert. Sein Fragerecht habe er nicht ausgeübt. Es könne daraus der Schluss gezogen werden, dass der Staatsanwalt "offensichtlich geschlafen" habe.

Länge des Schlafens muss vorgetragen werden

Das Oberlan­des­gericht Hamm verwarf die Revision. Die Richter des OLG ließen es dahin stehen, ob der Staatsanwalt geschlafen habe. Es käme nämlich darauf an, ob der Staatsanwalt über einen "nicht unerheblichen Zeitraum" "fest geschlafen" habe. Zur Länge des angeblichen Schlafes sei hier aber nichts vorgetragen worden. Es sei nicht klar, ob der Staatsanwalt nur momentan unaufmerksam gewesen sei, oder ob er z.B. gerade in dem Moment, in dem der Richter sich an ihn wandte, "eingenickt" war.

Wurden Teile der Haupt­ver­handlung wiederholt?

Schließlich fehlten im Revisi­ons­vor­bringen auch Ausführungen dahingehend, ob die während der "Abwesenheit" durchgeführten Teile der Haupt­ver­handlung wiederholt worden seien, denn nur bei der Nicht­wie­der­holung käme der absolute Revisionsgrund in Betracht.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/pt)

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