21.11.2024
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Dokument-Nr. 11492

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Urteil26.01.2011Bundesgerichtshof2 StR 338/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil04.11.2009, 113 KLs 1/09 41 Js 162/09 (StA Köln)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2011

BGH: Schöffe muss deutsch sprechen und verstehen könnenVerfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden

Die Gerichtssprache ist deutsch. Daher ist eine Strafkammer nicht vorschiftsmäßig besetzt, wenn eine Schöffin der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegende Fall verurteilte das Landgericht Köln die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 Euro. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

BGH hebt Urteil auf - absoluter Revisionsgrund liegt vor

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO).

Gerichtssprache ist deutsch - Grundsatz der Unmittelbarkeit

Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO).

Schöffen müssen hinreichende deutsche Sprach­kenntnisse haben

Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungs­ge­heimnis des § 193 GVG.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

der Leitsatz

§ 184 S. 1 GVG ; § 338 Nr. 1 StPO (rao)

Die Gerichtssprache ist deutsch. Eine Strafkammer ist nicht vorschiftsmäßig besetzt, wenn eine Schöffin der deutschen Sprache kaum mächtig ist. Es liegt dann ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 1 StPO vor.

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