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- Strafverfolgung wegen illegalen Einschleusens von Ausländern: Auslieferung zweier syrischer Brüder nach Italien zulässigOberlandesgericht Hamm, Beschluss29.09.2015, 2 Ausl. 125/15 , 2 Ausl. 126/15
Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.02.2017
Auslieferung nach Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zulässigZur Last gelegte Straftaten rechtfertigten Auslieferung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zulässig ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfolgte, 1973 in Ruanda geboren, ist ruandischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zuletzt in Emsdetten auf. Dort wurde er im November 2016 aufgrund eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls festgenommen und befand sich seitdem in Auslieferungshaft.
Ruandische Behörden beantragen Auslieferung des Verfolgten
Im Jahr 2015 ersuchten die ruandischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Völkermordes und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dem Ersuchen lagen ein internationaler Haftbefehl und eine Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda zu Grunde. In diesen Unterlagen wurde dem Verfolgten vorgeworfen, dass er im Jahre 1994 im Distrikt Nyamagabe in Ruanda am Völkermord an den Tutsi beteiligt gewesen sei. Der Verfolgte solle seinerzeit Mitglied der sogenannten Interahamwe-Miliz gewesen sein. Gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Miliz soll er insbesondere im April 1994 an der Tötung von über 20 Tutsi mitgewirkt haben. Dabei sollen die Täter die Tutsi in Verstecken aufgespürt, gefangen genommen und dann getötet haben.
Verfolgter bestreitet Tatvorwürfe und widerspricht Auslieferung
Die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe hatte der Verfolgte im Auslieferungsverfahren bestritten. Er sei Hutu, so der Verfolgte, und werde von der jetzt durch Tutsi gebildeten Regierung Ruandas zu Unrecht beschuldigt und verfolgt. Er widersprach seiner Auslieferung unter Hinweis auf die aktuellen Verhältnisse im Land Ruanda, in dem es keine freie, unabhängige und menschenrechtskonforme Justiz gebe.
In Frage stehende Taten sowohl nach ruandischem als auch nach deutschem Recht strafbar
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend erklärte das Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung für zulässig. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten rechtfertigten seine Auslieferung, so das Gericht. Die in Frage stehenden Taten seien nach ruandischem Recht und auch nach deutschem Recht strafbar. Der von den ruandischen Behörden angenommene Tatverdacht sei im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, nach denen eine Überprüfung ausnahmsweise geboten sei. Vielmehr enthielten die eigenen Angaben des Verfolgten, die er in seinem Asylverfahren gemacht habe, Anhaltspunkte dafür, dass er 1994 am Genozid der Volksgruppe der Tutsi beteiligt gewesen sei. So hätten diese Angaben bereits den Generalbundesanwalt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verfolgten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Völkermord veranlasst.
In Ruanda drohende Strafe stellt kein Auslieferungshindernis dar
Hinreichende Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten, die seiner Auslieferung entgegenstünden, lägen nicht vor. Derartige Anhaltspunkte seien dem vom Verfolgten erfolglos - auch gerichtlich - betriebenen Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu entnehmen. Eine dem Verfolgten in Ruanda drohende Strafe sei kein Auslieferungshindernis. In Ruanda drohe ihm nicht die Todesstrafe. Nach ruandischen Recht sei die lebenslange Freiheitsstrafe die Höchststrafe für die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten.
Die Auslieferung verböten schließlich auch nicht unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.
Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Taten nicht unerträglich hart
Angesichts der Schwere der dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sei eine nach ruandischem Recht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht als unerträglich hart oder unmenschlich anzusehen. Das ruandische Recht biete in diesem Fall die Möglichkeit, nach verbüßten 20 Jahren Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden.
Auslieferungen zur Strafverfolgung nach Ruanda nicht mehr menschenrechtswidrig
Dem Verfolgten drohe auch keine unfaire, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Prozessführung und keine den europäischen Mindeststandards widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft. Hiervon könne das Oberlandesgericht nach ihm vom Auswärtigen Amt erteilten Auskünften zu den Haftbedingungen und zur Frage der Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren in Ruanda ausgehen. In den letzten Jahren hätten sich rechtsstaatliche Standards ruandischer Strafverfahren entscheidend verbessert. So sähen der internationale Strafgerichtshof für Ruanda und auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Entscheidungen aus dem Jahre 2011 Auslieferungen zur Strafverfolgung nach Ruanda nicht mehr als menschenrechtswidrig an. Nach der Auswertung dieser Entscheidungen und weiterer Gerichtsentscheidungen gehe auch das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass die Mindestverteidigungsrechte in einem ein ruandischen Strafverfahren gewahrt sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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