21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15997

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Urteil15.02.2013Oberlandesgericht Hamm19 U 96/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 908Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 908
  • r+s 2013, 357Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 357
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.02.2013

Sturz über schlafenden Hund begründet Tierhal­ter­haftungIm Eingangsbereich eines Ladengeschäfts liegender Hund stellt gefährliches Hindernis dar

Ein Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts legt und so den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen ab.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte die 61jährige Klägerin aus Gummersbach am 28. August 2009 in einem Reits­port­ge­schäft in Meinerzhagen ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Verlassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin der Beklagten. Als Hundehalterin nahm die Beklagte ihre Hündin mit Zustimmung des Geschäfts­in­habers regelmäßig ins Ladengeschäft mit.

Kundin verlangt nach Sturz über Hündin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro

Am Unfalltag hatte sich die Hündin eigenmächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse entfernten Eingangsbereich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrte. Die Hündin war von der Klägerin, hinter deren Rücken sie lag, übersehen worden, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro. Die Beklagte war dagegen der Auffassung, dass keine Tierhalterhaftung eingreife und die Klägerin den Sturz aufgrund ihrer Unauf­merk­samkeit selbst verschuldet habe.

Der tierischen Natur entsprechendes unbekümmertes Verhalten der Hündin begründet Tierhal­ter­haftung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Voraussetzungen einer Tierhal­ter­haftung gemäß § 833 BGB bejaht und die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz verurteilt. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unbere­chen­barkeit und Selbst­stän­digkeit tierischen Verhaltens beruhe. Die Schäferhündin sei ein gefährliches Hindernis gewesen, weil sie sich ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tierhal­ter­haftung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungslos auf dem Boden gelegen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei.

OLG verneint Mitschuld der Kundin

Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil die Hündin für die Klägerin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Klägerin weder gewarnt noch den Hund aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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