03.12.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil28.01.2014

Werbeleistungen für die Schweiz bei Sport­veranstaltungen in Deutschland sind nicht in Deutschland umsatz­steuer­pflichtigEntscheidend sind in der Schweiz zu versteuernden Werbeleistungen und nicht im deutschen Stadion stattfindenden Sport­ver­an­stal­tungen

Für Werbeleistungen, die u.a. anlässlich von Sport­veranstaltungen in einem Deutschen Stadion für die Schweiz erbracht werden, kann von einem Schweizer Touris­mus­verband keine in Deutschland abzuführende Umsatzsteuer für die Vergütungen aus den Werbeverträgen verlangen werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.

Die in einer westfälischen Großstadt ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verpflichtete sich, mit der von ihr unterhaltenen Fußba­ll­mann­schaft für den beklagten Schweizer Touris­mus­verband aus Zürich in verschiedener Weise Werbemaßnahmen durchzuführen. Die Beklagte zahlte für die Werbeleistungen die in den Verträgen vereinbarten Entgelte, ohne eine von der Klägerin zusätzlich mit insgesamt ca. 40.000 Euro in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Dabei stützte sie sich auf eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes. Die Umsatzsteuer wurde in der Folgezeit in den bestands­kräftigen Umsatz­steu­er­be­scheiden des Finanzamtes festgesetzt.

Von der Klägerin geschuldete Leistungen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab dem Beklagten Recht. Die von der Klägerin verlangte Umsatzsteuer schulde der Beklagte nicht, weil die Klägerin diese gegenüber dem Finanzamt selbst nicht zu zahlen habe. Die von der Klägerin geschuldeten Leistungen würden nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, weil es auf die in der Schweiz zu versteuernden Werbeleistungen und nicht auf die im Stadion der Klägerin stattfindenden Sport­ver­an­stal­tungen ankomme. Die Auskunft des Finanzamtes und die Umsatz­steu­er­be­scheide würden dem nicht entgegenstehen, da die Zivilgerichte zu einer eigenständigen Prüfung der Steuer­rechtslage befugt seien.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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