18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.12.1991

Fitnessvertrag sofort kündbar, wenn Fitnessstudio innerhalb des Stadtgebietes umziehtVerlegung der Trainings­mög­lichkeit ist als Nachteil für den Kunden auszulegen und damit Grund für eine vorzeitige Kündigung

Fitnessstudios können die Kündi­gungs­mög­lich­keiten in den AGBs ihrer Mitglie­der­verträge nicht willkürlich regeln. So können sie nicht verlangen, dass im Falle eines Umzugs des Studios innerhalb des Stadtgebietes der bestehende Vertrag aufrecht erhalten wird. Der Kunde hat in diesem Fall die Möglichkeit, umgehend das Vertrags­ver­hältnis zu beenden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im vorliegenden Fall wurde ein Fitnessstudio auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen zum Fitnessvertrag verklagt. Unter anderem sollte eine der Klauseln das Recht auf vorzeitige Kündigung bei Umzug des Sportstudios innerhalb des Stadtgebiets ausschließen.

Verlegung der Trainings­mög­lichkeit stellt eine unzumutbare Veränderung der versprochenen Leistung dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm befand diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGBG für unwirksam, da durch eine Verlegung der Einrichtung die Trainings­mög­lich­keiten zum Nachteil des Kunden in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden könnten. Eine Änderung der versprochenen Leistung oder eine Abweichung sei nur dann erlaubt, wenn diese für den anderen Verwender, also den Kunden, zumutbar sei.

Mitglieds­beitrag wird monatlich gezahlt, Kündigung kann damit jeden Monat erfolgen

Eine weitere Klausel, die die allgemeine Kündigungsfrist regelt, wurde ebenfalls für unwirksam erklärt. Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass eine Kündigung drei Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft erfolgen müsse, da sich der Vertrag ansonsten um sechs Monate verlängere. Gemäß § Abs. 2 Nr. 1 AGBG erklärte das Gericht auch diese Klausel für unwirksam, da sie die Kündi­gungs­mög­lichkeit für den Teilnehmer in unzumutbarer Weise erschwere. Die Fitness­pro­gramm­teil­nehmer würden vom Lehrpersonal eingewiesen und fortlaufend betreut. Demnach sei Dienst­ver­tragsrecht anzuwenden. Nach § 620 BGB sei für die Beendigung eines Dienst­ver­hält­nisses auf eine bestimmte Zeit eine Kündigung nicht erforderlich. Es ende mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Nach § 625 BGB sei die Verlängerung eines beendeten Dienst­ver­hält­nisses von der Kündigungsfrage unabhängig. Die Kündigungsfrist richte sich danach, wann die Vergütung zu zahlen ist. Wenn die Vergütung wie im vorliegenden Fall nach Monaten bemessen werde, könne die Kündigung spätestens am 15. für den Schluß des Kalendermonats erfolgen. Die hier beanstandete Klausel begünstige das Fitnessstudio einseitig und sei damit nach Meinung des Gerichts ebenfalls unwirksam.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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