Dokument-Nr. 20540
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- DNotZ 1970, 160Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 1970, Seite: 160
- NJW 1969, 798Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1969, Seite: 798
- OLGZ 1969, 301Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1969, Seite: 301
Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.01.1969
Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung nur bei bestehenden wirklichen Zweifeln hinsichtlich der Testierfähigkeit des ErblassersBloße Möglichkeit der Testierunfähigkeit genügt nicht
Möchte der Alleinerbe das Grundbuch berichtigen lassen, so genügt grundsätzlich die Vorlage einer letztwilligen Verfügung sowie die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung. Die Vorlage eines Erbscheins kann vom Grundbuchamt nur dann verlangt werden, wenn wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Die bloße Möglichkeit der Testierunfähigkeit genügt dagegen nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem gemeinsamen Erbvertrag zweier Eheleute wurde ihr Sohn als Alleinerbe des Letztversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod des letztverstorbenen Vaters beantragte der Sohn die Berichtigung des Grundbuchs. Er legte dazu sowohl den Erbvertrag als auch die Niederschrift zur Eröffnung des Vertrags vor. Aus der Niederschrift ergab sich, dass zwei Schwestern des Alleinerben erklärten, dass sie die Gültigkeit des Erbvertrags nicht anerkannten, da ihre Mutter bei der Beurkundung des Erbvertrags nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Grundbuchamt und Landgericht verlangten Vorlage des Erbscheins
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, da es die Testierfähigkeit der Mutter des Alleinerben anzweifelte. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Auch das Landgericht zweifelte angesichts der Erklärung der beiden Schwestern sowie des Umstands, dass die Mutter den Erbvertrag zitterig unterschrieben hatte und bereits im Alter von 60 Jahren verstarb an der Testierfähigkeit. Es sah Anhaltspunkte für einen geistigen Verfall der Mutter. Gegen diese Entscheidung legte der Alleinerbe wiederum weitere Beschwerde ein.
Oberlandesgericht verneinte Notwendigkeit zur Vorlage eines Erbscheins
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Alleinerben und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts und des Landgerichts sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich gewesen.
Vorlage eines Erbscheins nur bei wirklichen Zweifeln an Testierfähigkeit
Grundsätzlich genüge es, so das Oberlandesgericht, wenn die letztwillige Verfügung und die Niederschrift zur Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das Grundbuchamt müsse diese Unterlagen nach Form und Inhalt überprüfen. Bestehen nach der Prüfung wirkliche Zweifel tatsächlicher Art hinsichtlich des behaupteten Erbrechts, könne das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es genüge nicht allein die bloße Möglichkeit, dass ein Testament oder Erbvertrag wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.
Wirkliche Zweifel an Testierfähigkeit lagen nicht vor
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben keine wirklichen Zweifel an der Testierfähigkeit der Mutter vorgelegen. So habe die bloße Behauptung der zwei Schwestern nicht ausgereicht. Es sei insofern unklar gewesen, ob die Schwestern überhaupt die Testierfähigkeit anzweifeln wollten. Ohnehin reiche die bloße Möglichkeit nicht aus. Unzureichend sei darüber hinaus gewesen, dass die Mutter zitterig unterschrieben und ihr der beurkundende Notar unterstützend die Hand gehalten habe. Denn der Notar habe erklärt, dass er der Mutter wegen Lähmung und Schwäche der Hand lediglich die Hand gehalten hat, ohne dabei einen bestimmenden oder maßgebenden Einfluss ausgeübt zu haben. Ferner habe allein der frühe Tod der Mutter keine Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/OLGZ 1969, 301/rb)
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